Die neuen Pflegeleistungen sind nun näher bekannt und es ist einfach vielmehr drin als vorher. Das Pflegestärkungsgesetz hat viel neues getan, insbesondere und auch sehr erfreulich ist, dass die tatsächlichen Leistungen erhöht werden. Es bleibt reales Geld beim Patienten! In dem Pflegestärkungsgesetz werden nun besonders demenziell Erkrankte berücksichtigt. Das Wirrwarr der Neuerungen ist allerdings deutlich gestiegen. Angehörige sind nicht selten damit überfordert, die Einrichtungen wissen vielerorts noch nicht von ihren Möglichkeiten. Einer der Möglichkeiten besteht darin, dass nun auch nicht verwendete Pflegegelder in die Betreuung fließen können, mit dieser Entscheidung, wird Betreuung erst rundum möglich. Der Bereich pflegende Angehörige wird gestärkt. Angehörige können nun auf mehr Geld hoffen, wenn diese Angehörige versorgen. Und ganz neu: pflegende Angehörige haben nun einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung. Wie aus „Gerüchtenecken“ bekannt wurde, soll, soll nicht nur das Prüfsystem geändert werden, sondern man ist am überlegen, den MDK gänzlich abzuschaffen und Prüfungen alle an die Heimaufsicht zu binden.

Geld

 

So heißt es in Auszügen :

§ 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben künftig einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegen ihre Pflegekasse.

Der neue § 43b gilt für alle stationären Einrichtungen, also neben den vollstationären Einrichtungen auch für die teilstationären Einrichtungen. Er gilt ebenso für alle Pflegebedürftigen in diesen Einrichtungen, also auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Die Vorschrift zielt im Ergebnis darauf ab, zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot in den Einrichtungen bereit zu stellen. Die Besonderheit der Leistung nach § 43b liegt demnach darin, dass sie von zusätzlichen Betreuungskräften unter vollständiger Finanzierung durch die Pflegeversicherung erbracht wird. Zusätzliche Kostenbelastungen anderer Kostenträger, insbesondere der Sozialhilfeträger, sind ausgeschlossen.

§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung

Es bleibt überwiegend bei der schon seit 2015 gültigen Regelung.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können danach eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 % des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.

Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung auf Antrag. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung.

Neu geregelt wurde, dass die Inanspruchname der Umwandlung unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erfolgt. Der Versicherte kann künftig also entscheiden, aus welchem „Topf“ er niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (künftig: anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag) finanzieren möchte. Bislang erfolgte die Finanzierung häufig zunächst aus den Mitteln nach § 45b Abs. 1 SGB XI (104 bzw. 208 EUR monatlich). Erst wenn dieser Betrag ausgeschöpft war, kam die Umwandlung des Sachleistungsanspruchs in Frage. Hier besteht künftig ein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme.

Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelber vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung – z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. – besteht.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2016 1.452,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 43,58 EUR. Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen.

Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

psgII-beitrag

Demenziell erkrankte werden ab 01.01.2017 automatisch höher eingruppiert!

140 SGB XI – Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade

Versicherte

  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5

Die genauen Sätze der Pflegegrade wurden ebenfalls festgelegt, sie unterscheiden sich nicht von den bisherigen:

§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betrage ab 2017:

Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR

§ 37 SGB XI – Pflegegeld

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR

 

und vieles mehr.

Eine gut beschriebene Seite: 

Pflegereformen

 

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