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die Begriffe:

Pflegegeld

Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von nicht professionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Pflegesachleistung

Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Kombinationsleistungen

Sie stellt eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen dar. Wird also die Pflegesachleistung nicht vollständig aufgebraucht, so kann der Differenzbetrag an den Pflegeempfänger anteilig ausgezahlt werden.

Sie entscheiden über die Art der Leistung und müssen dies ihrer Pflegekasse mitteilen. Für Menschen,  die sich sowohl vom Pflegedienst, als auch anderweitig unterstützen lassen, ist die Kombinationsleistung die richtige Wahl.

Die Leistungen können Sie bei uns auch im Downloadbereich einsehen und herunterladen.Die Hauptleistungsbeträge ab dem 1.1.2017 (in Euro)Neben diesen direkten Leistungen bestehen noch viele andere Möglichkeiten, ihre Pflege finanziell zu sicher. Wir helfen Ihnen dabei, ihre Möglichkeiten zu finden.

5pfg-2017

Demenziell erkrankte werden ab 01.01.2017 automatisch höher eingruppiert!

140 SGB XI – Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade

Versicherte

  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

Es gilt, das nun jeder mit einem Pflegegrad eine Entlastungsleistung von 125 Euro nutzen kann

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5

Die genauen Sätze der Pflegegrade wurden ebenfalls festgelegt, sie unterscheiden sich nicht von den bisherigen:

§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betrage ab 2017:

Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR

§ 37 SGB XI – Pflegegeld

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR