Arbeitsrecht, auch in der Pflege. Was darf ich, was darf der Arbeitgeber.

In einem besonderem Maß lesen wir oft, welche Maßnahmen sich Arbeitgeber einfallen lassen, um ihre Mitarbeiter zu den Diensten zu zwingen. Es ist zeitweilig schaurig zu lesen, was mit Azubis gemacht wird, wie mit Überbelastung umgegangen wird und wie mit Beschwerden verfahren wird. Wir wollen an dieser Stelle einmal aufklären. Was dürfen die Arbeitgeber und was dürfen sie nicht, welche Rechte und Pflichten haben auch Mitarbeiter. Am Ende des Berichtes findet ihr ein paar Links, die zu verschiedenen Bereichen Auskunft geben, über Rechte und Pflichten. 

paragraph

Muss ich alles interne für mich behalten? „Betriebliche Schweigepflicht“

Grundsätzlich unterliegt der interne Betriebsablauf einer Schweigepflicht, aber nicht alles unterliegt einer Schweigepflicht. Sobald eine strafbare Handlung entsteht im Betriebsablauf, ist die Schweigepflicht eindeutig nachrangig. Jede Strafbare Handlung, dazu gehört auch der ganze Bereich der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen gefährlichen Pflege, muss angezeigt werden. Viele andere Bereiche gehören auch dazu, die nicht der Schweigepflicht unterliegen

Hierzu ein Artikel von dem Spiegel:

Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nur, wenn ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. In einem Fall aus Rheinland-Pfalz regelte ein Verlag per Arbeitsvertrag, dass die Mitarbeiter über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen haben. Als eine Redakteurin in einer Facebook-Gruppe über den Einfluss, den Vorgesetzte auf ihrer Arbeit nahmen, schrieb, forderte der Arbeitgeber sie auf, sich in einer Unterlassungserklärung zu verpflichten, künftig keine Betriebsinterna mehr zu veröffentlichen. Sie gab die Erklärung ab, postete aber dennoch weiter Dinge, die sie selbst nicht als Interna wertete. Darin sah ihr Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte eine Vertragsstrafe von 2000 Euro ein.

Zu Unrecht, so das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Eine Regelung, wonach Mitarbeiter über Betriebsinterna zu schweigen haben, ist nur bei einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zulässig. Das konnten die Richter in diesem Fall nicht erkennen und wiesen die Klage des Unternehmens ab. Zudem stünden Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug grundsätzlich unter dem Schutz von Artikel 5 des Grundgesetzes (Urteil vom 21. Februar 2013,Aktenzeichen 2 Sa 386/12).

So ging es weiter: Ein parallel Urteil besagt nun: Urteil des 8. Senats vom 24.4.2014 – 8 AZR 369/13 –

paragraph

Der Arbeitsvertrag: 

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung, wonach grob gesagt, der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber diesen dafür entlohnt. Die Arbeitsbedingungen kann ein Arbeitgeber nicht willkürlich festlegen, was aber viele dennoch tun, teilweise aus Unwissenheit, teilweise aber auch gezielt. Die Arbeiten, die vertraglich festgelegt werden, können nur im rahmen der Qualifikation sein, oder wie man es oft nennt, vergleichbare Tätigkeiten. Beispiel: eine Krankenschwester darf niemals, auch wenn es vertraglich geregelt ist, ärztliche Tätigkeiten übernehmen. Diese Passagen sind von vornherein unwirksam und für den Mitarbeiter jederzeit einklagbar. Wichtig ist hier: Besser einen schriftlichen Vertrag abschliessen, mündliche sind immer eine unsichere Sache für beide Seiten. 

TIPP: Jeder gute Arbeitgeber gibt den Vertrag, auch über Nacht vorher heraus, damit der Arbeitnehmer diesen in Ruhe prüfen kann. Gibt der Arbeitgeber diesen nicht heraus, ist zumindest vorsichtig geboten, dass dieser etwas zu verbergen hat. Die Flächen etwas nachzutragen sollte nicht gegeben sein, am besten vorher selbst kopieren, damit man im Nachhinein nichts nachtragen kann. 

Der Dienstplan:

Muss ich arbeiten, wie ich eingeplant bin? Nein, auch hier gibt es eindeutige nicht interpretierbare Vorschriften und Gesetze. Hierzu zählen die maximalen Stunden pro tag, Gesamtstunden pro Woche, wer darf wie oft nacheinander eingesetzt werden, wann muss ich einspringen und wann nicht und viele viele Gesetze mehr. Verdi hat dazu eine ganz interessante Schichtfibel zusammengestellt. Hier findet man so ziemlich alles über Dienste und Einsatzmöglichkeiten, rechte und Pflichten. Reinschauen lohnt sich allemal, besonder deswegen, weil Verdi sich große Mühe gemacht sie allgemein verständlich zu schreiben.

Hier der Link dazu: Verdi Schichtfibel

Das Arbeitsverhältnis:

Arbeitgeber können und dürfen nach Abschluss des Arbeitsvertrages nicht mit dem Mitarbeiter machen, was sie wollen, was leider viele aber denken. Die Zeit der Sklaverei ist schon lange vorbei. Der Arbeitgeber hat Rechte ! Die Rechte sind Im Arbeitsschutzgesetz klar geregelt, an den der Arbeitgeber nicht vorbei darf!

Hier der Link dazu: Arbeitsschutzgesetz

Es gibt aber Ausnahmen die ein Arbeitgeber tun darf, er darf nach dem Günstigkeitsprinzip handeln. was heißt das ? Jeder Arbeitgeber muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, darf aber den Mitarbeiter besser stellen, niemals aber schlechter. Z.B der gesetzliche Urlaub ist staatlich festgelegt und darf durch den Arbeitgeber erweitert werden, so dass der Arbeitnehmer besser da steht, niemals aber darf er den Mindesturlaub unterschreiten.

Hier der Link dazu: Urlaubsgesetz

Mutterschutz ist ein hohes gut,

auch hier gibt es sehr sensible Vorschriften, die der Arbeitgeber ohne wenn und aber einhalten muss.

Hier der link dazu: Mutterschutzgesetz 2018

Ein Tipp: Es gibt tausende von Vorschriften, die man nicht in einem Artikel aufzählen kann, wichtig ist aber mal sich selbst zu informeiren, oder , sofern nicht besteht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen, auch bei Betrieben, die keinen Tarifvertrag haben. Verdi als größter Verband, gibt seinen Mitgliedern jederzeit gern und kostenlos Auskunft, über Verdi ist man als Mitglied automatisch durch die Gewerkschaft Rechtsschutzversichert, was vielen bei gerichtlichen Streitigkeiten eine riesen Hilfe ist, da dann Streitigkeiten dem Arbeitnehmer nichts kosten. Im übrigen sind Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz, sofern man sie selbst regeln möchte, immer kostenlos! Ein Hilfe zur Erstellung einer Klageschrift gibt dann das Arbeitsgericht, einfach hingehen!

 

Wenn Sie unsere Beiträge regelmäßig haben wollen, tragen Sie sich bei uns im BLOG ein, oder klicken auf Facebook/BGPflege auf „gefällt mir“

 

 

 

Kommentar verfassen