Arbeitsrecht in der Pflege. Wieder einmal ein paar gute Tipps, die eigentlich an Arbeitgeber gerichtet sind

 

Entspricht Ihr Dienstplan den gesetzlichen Anforderungen?

1. Ihre Mitarbeiter arbeiten höchstens 10 Stunden pro Tag.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlaubt 8 Stunden. Diese können aber auch verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Verlängerungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers möglich (§ 3 ArbZG).

2. Sie haben ausreichende Pausenzeiten oder Pausenkorridore im Dienstplan festgelegt.

Ab einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden müssen Ihre Mitarbeiter mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von 15 Minuten unterteilt werden. Ihre Mitarbeiter dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten, auch dann nicht, wenn es deren ausdrücklicher Wunsch ist. Die Pausenzeiten müssen Sie im Voraus festlegen, hierbei sind aber auch Pausenkorridore zulässig, innerhalb derer Ihre Mitarbeiter Pause machen können. Pausen dürfen ausdrücklich nicht am Beginn oder am Ende der Tätigkeit liegen, sondern müssen die Tätigkeit unterbrechen (§ 4 ArbZG).

Ausnahme: Pausenregelung bei Jugendlichen unter 18 Jahren: Diesen stehen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten zu. Die Ruhepausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn oder vor Beendigung der Arbeitszeit genommen werden (§ 11 JArbSchG).

3. Zwischen den einzelnen Diensten liegen ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden.

Im Pflegebereich kann die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 aufeinanderfolgenden Diensten auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzunginnerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 ArbZG).

4. Ihre Nachtdienstmitarbeiter arbeiten nicht länger als 10 Stunden.

Die werktägliche Arbeitszeit in der Nacht darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 6 ArbZG).

5. Jugendliche unter 18 arbeiten höchstens 8 Stunden am Tag und nicht vor 6 und nach 20 Uhr.

Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG).

6. Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und nur an 5 Tagen in der Woche.

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollte aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG).

7. Jugendliche unter 18 Jahren haben mindestens an 2 Samstagen und Sonntagen im Monat frei.

Wenn Sie Jugendliche am Samstag oder Sonntag einplanen, müssen Sie in derselben Woche hierfür Frei erhalten (§§ 16 und 17 JArbSchG).

8. Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten nicht am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen.

Für den Pflegebereich ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen zulässig, ausgenommen am 25. Dezember, am 01. Januar, am 1. Osterfeiertag und am 01. Mai. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen (§ 18 JArbSchG).

9. Sie haben werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt.

Mehrarbeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Arbeit, die

  1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
  2. von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Mütter in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten dürfen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden (§ 8 MuSchG).

10. Werdende Mütter, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, haben in der Woche darauf einen Tag frei.

In Altenpflegeeinrichtungen beschäftigte werdende oder stillende Mütter dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche 1-mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird (§ 8 MuSchG).

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