In wenigen Monaten , ab 01.01.2017 gibt es ganz neue Voraussetzungen, bzw. alles wird anders benannt. Oder doch nicht? Beim ersten Hinsehen sind Pflegestufen weg, nennen sich aber Pflegegrade. Doch besonders für Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz ziehen Ihre finanziellen Vorteile aus dem neuen System. Die VdeK hat einen recht übersichtlichen Beitrag dazu veröffentlicht. Wichtig zu wissen, ist, dass eben Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz automatisch einen Pflegegrad höher gestellt werden und damit deutlich mehr Geld für die Pflege dieser Menschen bereit steht. So steht einem Menschen mit Pflegestufe 3 und eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegegrad 5 zu, was bisher als Härtefall bekannt war.
Darüber hinaus sollen 2 neue Pflegemodule kommen, wovon einer sich um die Betreuung kümmern soll. Es wird erstmalig eine Betreuungsmodul in der Pflege auftauchen. Waren bisher 30 Pflegemodule, werden es ab 01.01.2017 32 Module sein, die mit der Pflegestufe zusammengestellt werden können.
Wir erwarten in den Anfängen einiges an Chaos, da viele sich der Änderung noch nicht bewusst sind und das Umstellungsmodell insgesamt für Betroffenen und Angehörige kompliziert erscheint. Betroffene werden sich an ganz neue Begriffe gewöhnen müssen, so wird ein Antrag auf Höherstufung der Pflegestufe nun wahrscheinlich „Antrag auf Einschätzung des Pflegegrades“ heißen. Es mag an dieser Stelle eher lustig wirken, die Erfahrung aber hat gezeigt, dass Betroffene und Angehörige bereits heute mit dem Pflegeleistungswald oftmals vollkommen überfordert sind. Es wäre sicherlich transparenter und einfacher gewesen, die Pflegestufen namentlich zu belassen und lediglich die Höherstufungen der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zu berücksichtigen. Allein die Umstellung des neuen Systems bei allen Kranken-, Pflegekassen, Behörden etc, wird Millionen an Steuern kosten.
Pflegeleistungen ab Januar 2017
Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Häusliche Pflege Pflegesachleistungen |
Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 |
Häusliche Pflege Pflegegeld |
– | 316 | 545 | 728 | 901 |
Pflegevertretung durch nahe Angehörige Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr |
– | 474 | 817,50 | 1.092 | 1.351,50 |
Pflegevertretung erwerbsmäßig Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr |
– | 1.612 | 1.612 | 1.612 | 1.612 |
Kurzzeitpflege Aufwendungen bis 8 Wochen im Kalenderjahr |
Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 1.612 | 1.612 | 1.612 | 1.612 |
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 |
Entlastungsbetrag | 125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen |
214 | 214 | 214 | 214 | 214 |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen |
2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 |
Vollstationäre Pflege | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen | – | 266 | 266 | 266 | 266 |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Aufwendungen in Höhe von bis zu |
4.000 | 4.000 | 4.000 | 4.000 | 4.000 |
Umwandlungsanspruch Übertragung des ambulanten Sachleistungsgetrages (40 von Hundert) auf Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag |
– | 275,60 | 519,20 | 644,80 | 798 |
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