Die Diakonie plant erhebliche Abstufungen in den Entgelttabellen, in den bisherigen Leistungen und vieles mehr. Doch was wollen sie eigentlich, wer hat das initiiert? Liest man die Vorträge, die wir veröffentlicht haben, gepaart mit ein bisschen Interpretation, wird klar, was die Diakonie offensichtlich vorhat. Die Regelungen sind bereits in Kraft getreten. Eine Erklärung seitens der Diakonie fehlt bis heute, warum dieses geheimnisvolle Vorgehen. Wir haben einmal den Text in Auszügen hierher kopiert und interpretiert. Wobei die farbigen Passagen  unsere Interpretation dazu darstellt:

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Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung für die im Leistungsbereich der Altenhilfe eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Offensichtlich ist der Umbruch und die Antragstellung von ganz oben gekommen, seitens Dienstgeberseite, also mindestens dem Aufsichtsrat oder Vorstand selbst. Der Grund wird wohl eine Finanzielle Schieflage sein, denn ginge es der Diakonie finanziell gut, würden sie darüber nicht nachdenken.

1. Nach § 1c AVR DD wird folgender neuer § 1 d eingefügt. „§ 1 d Geltungsbereich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Altenhilfe Die Dienstverhältnisse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständigen Teilen von Einrichtungen der Altenhilfe beschäftigt sind, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR DD mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienstvertraglich vereinbart haben, richten sich nach den gesonderten Anlagen Altenhilfe. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in Einrichtungen oder in wirtschaftlich selbständigen Teilen von Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, jedoch überwiegend Dienstleistungen und verwaltende Tätigkeiten für Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständige Teile von Einrichtungen der Altenhilfe erbringen.

Die neuen Regelungen sollen also ziemlich klar für ganz Deutschland gelten und werden dadurch weitreichende Folgen für alle neuen und wahrscheinlich auch die alten Mitarbeiter haben. Inwiefern die Nebenleistungen alle betreffen, geht hieraus zunächst nicht hervor

2. Nach § 1 d AVR DD wird folgende Anmerkung eingefügt: Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständige Teile von Einrichtungen der Altenhilfe im Sinne dieser Arbeitsvertragsrichtlinien sind solche Einrichtungen, die überwiegend Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Umfasst sind ambulante, teilstationäre, stationäre oder sonstige Angebotsformen.

Die neuen Regelungen betreffen also nicht nur die Altenpflege, wie zunächst angenommen, sondern alle Bereiche der Diakonie

Nicht erfasst sind Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile von Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

Das schließt nicht aus, dass diese Bereiche sich der neuen Struktur nicht unterwerfen werden, es ist vielmehr davon auszugehen, dass dies passieren wird.

ARK 1/2016 Seite 2 von 14 Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des § 1 d ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

3. Die im Zuge der Einführung der Anlagen Altenhilfe nebst Anhängen erforderlichen redaktionellen Änderungen in den Bestimmungen der AVR DD werden durch die Geschäftsstelle umgesetzt.

4. Diese Regelungen treten zum 1. April 2016 in Kraft

Das bedeutet klar, dass diese Regelung schon in Kraft getreten ist und offensichtlich nicht Publik gemacht wurde, da man offensichtlich Gegenwehr befürchten musste.

Begründung I.

Ziel des Antrages Ziel dieses Antrages ist es, einer weiteren Schwächung der Einrichtungen der Altenhilfe in der bestehenden angespannten Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation entgegenzutreten. Damit sollen die bei diesen Einrichtungen vorhandenen Arbeitsplätze gesichert und gegebenenfalls auch neue Arbeitsplätze zur Entlastung der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschaffen werden. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer am Arbeitsmarkt orientierten, marktgerechten Vergütung in der ambulanten und stationären Altenhilfe im Geltungsbereich der AVR DD.

Nun das Ziel dürfte verfehlt sein, die Sicherung der Arbeitsplätze scheint nicht erreicht zu werden, mit solchen Maßnahmen. Vielmehr dürfte man davon ausgehen, dass es zu einer Abwanderung von Pflegekräften kommt, die sich das nicht gefallen lassen. Ebenso kann man hier hinein interpretieren, dass die Diakonie scheinbar nur das Ziel hat, zu erhalten, was bereits vorhanden ist. Im besten Fall sollen die alten Mitarbeiter unterstützt werden. Die große Frage ist doch, warum war das Ziel nicht, die Verbesserung der Situation. Das scheint der Diakonie keiner Rede wert, sie wollen erhalten, mehr nicht

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