Betreuungsdienste müssen umstellen

Mit der Neuregelung im Rahmen der Umstrukturierung PSG II droht den Betreuungsdiensten reihenweise das Aus. Die überarbeitete Fassung der Bezirksregierung NRW hat entscheidende Passagen in der gesetzlichen Grundlage der Betreuungsdienste und ihrer Rahmenbedingungen gelegt, bzw. geändert. Bisher waren die Hürden zur Gründung eines Betreuungsdienstes eher niedrigschwellig, wie auch die Angebote. Doch das ändert sich nun grundlegend.

Puzzle

In der Neufassung heißt es nun:

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

1. dass die Betreuungsgruppen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1

a) bei der Gruppenarbeit von einer Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren, die sie in den letzten 5 Jahren erworben haben, unterstützt und angeleitet werden,

b) ihre Arbeit unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern durchführen,

c) jeweils mindestens vier und höchstens neun zu Betreuende haben und das Verhältnis von Betreuungspersonen zu Pflegebedürftigen sich am Grad des jeweiligen Hilfebedarfes orientiert, eine Betreuungsperson jedoch nicht mehr als drei Pflegebedürftige betreut,

d) über eine angemessene Zahl und Größe von Aufenthalts- und Ruheräumen für die Betreuung der Pflegebedürftigen sowie ausreichende sanitäre Anlagen verfügen,

2. dass die eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Qualifizierung von mindestens 30 Unterrichtsstunden auf die Arbeit mit den Pflegebedürftigen vorbereitet und durch kontinuierliche Fortbildung und Praxisbegleitung bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Die Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Begleitungsmaßnahmen müssen insbesondere folgende Inhalte berücksichtigen:

a) Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,

b) allgemeine Situation der pflegenden Personen einschließlich des sozialen Umfeldes,

c) Umgang mit Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenz im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, Aggressionen und Widerständen,

d) Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung sowie

e) Kommunikation und Gesprächsführung.

Ehrenamtlichen Betreuungspersonen, die über Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren, die sie in den letzten 5 Jahren erworben haben, verfügen, ist die Teilnahme an der Qualifizierung freigestellt.

Doch das eigentlich Gravierende dabei wird nun in staatliche Hände gelegt und zwingt alle Betreuungsdienste schnell zu handeln, in Paragraph 5 dieser Neuverordnung heißt es klar und unmissverständlich:

Betreuung 45 b

§ 5
Widerruf der Anerkennung

(1) Soweit Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht mehr vorliegen, hat der Träger des Betreuungsangebotes dies unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Werden Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht oder nicht mehr erfüllt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde unverzüglich zu widerrufen.

(3) Die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Kreise und kreisfreien Städte im Einzugsbereich des Betreuungsangebotes sowie die Beratungsstellen nach § 4 PfG NW sind von der zuständigen Behörde unverzüglich über den Widerruf der Anerkennung zu unterrichten.

Damit ist sicherlich ein Schritt in Richtung Qualität auch bei der Betreuung gelegt worden, wobei es hier eine Übergangsregelung bedurft hätte, denn woher sollen die Betreuungsdienste spontane Fachkräfte herbekommen, oder Kooperationen mit solchen spontan abschließen? Sicher ist aber, dass Betreuungskräfte zukünftig nicht mehr für sich allein arbeiten können.

In eigener Sache sind wir sehr froh, dass wir die Anforderungen weit überschreiten und somit unser Angebot auch weiter anbieten können.

Das Gesetz ist auf unserer Website als Download: Betreuungsrecht 09.12.2015

oder nachlesen auf: NRW.Recht.de

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