Pflegesachleistung
Der Begriff „Pflegesachleistung“ kann leicht missverstanden werden, denn er hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Vielmehr beschreibt er die professionelle Pflege eines Pflegebedürftigen zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Dabei können sowohl pflegerische Tätigkeiten als auch Unterstützung im Haushalt und die sogenannte häusliche Betreuung übernommen werden.
Die Betreuung umfasst insbesondere die Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die Förderung sozialer Kontakte sowie Hilfestellung bei der Alltagsgestaltung.
Ambulante Pflegedienste können diese Leistungen direkt über die Pflegekasse abrechnen. Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro
Zusätzlich erhalten alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat, sofern sie in ihrem Zuhause versorgt werden. Dieser Betrag ist speziell für unterstützende Leistungen im Alltag vorgesehen und wird für entsprechende Entlastungsangebote von der Pflegekasse erstattet.
Gut zu wissen – Pflegesachleistungen im Betreuten Wohnen
Auch in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens können pflegebedürftige Personen Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.
Beispiel:
Frau Weber lebt im Betreuten Wohnen und hat Pflegegrad 2. Ihr ambulanter Pflegedienst stellt monatlich 810 Euro für die erbrachten Leistungen in Rechnung. Ab dem 1. Januar 2025 übernimmt die Pflegekasse davon 796 Euro. Den verbleibenden Eigenanteil von 14 Euro muss Frau Weber selbst tragen.
Zusätzlich steht ihr ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Mit diesem Betrag finanziert sie hauswirtschaftliche Unterstützung, etwa für das Reinigen ihrer Wohnung oder Hilfe beim Einkaufen, durch ein nach Landesrecht anerkanntes Entlastungsangebot.
Pflegegeld
Pflegegeld wird gewährt, wenn die häusliche Pflege eigenständig organisiert wird, ohne die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Die Pflege kann dann beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder eine privat beauftragte Pflegekraft übernommen werden. In diesem Fall erhält die pflegebedürftige Person das Pflegegeld direkt auf ihr Konto. Die monatliche Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Der Pflegebedürftige entscheidet selbst, wie das Geld verwendet wird.
Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
Wird die Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, den nicht genutzten Anteil in Pflegegeld umzuwandeln. Dieses anteilige Pflegegeld kann beispielsweise genutzt werden, um Angehörige für ihre Unterstützung zu entschädigen.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf 1.497 Euro für Pflegesachleistungen. Wird davon nur 70 Prozent (also 1.047,90 Euro) in Anspruch genommen, können die verbleibenden 30 Prozent in Pflegegeld umgewandelt werden.
Bei einem Pflegegeldsatz von 599 Euro in Pflegegrad 3 bedeutet das eine Auszahlung von 179,70 Euro.
Letzte Aktualisierung: März 2025