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	<title>Pflegeinformationen &#8211; BG Pflege GmbH</title>
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	<title>Pflegeinformationen &#8211; BG Pflege GmbH</title>
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		<title>Welche Leistungen Sie für die Pflege beantragen können</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 09:09:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
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					<description><![CDATA[In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche Leistungen Sie für die Pflege beantragen können. Wo liegen die Unterschiede zwischen "Pflegegeld" und "Pflegesachleistungen"? Können Sachleistungen und Pflegegeld miteinander kombiniert werden? Dieser Artikel gibt Aufschluss über diese Fragen und stellt die aktuellen Beitragshöhen dar.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="421" class="elementor elementor-421" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegesachleistung</h2>				</div>
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									<p>Der Begriff „Pflegesachleistung“ kann leicht missverstanden werden, denn er hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Vielmehr beschreibt er die professionelle Pflege eines Pflegebedürftigen zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Dabei können sowohl pflegerische Tätigkeiten als auch Unterstützung im Haushalt und die sogenannte häusliche Betreuung übernommen werden.</p><p data-start="808" data-end="992">Die Betreuung umfasst insbesondere die Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die Förderung sozialer Kontakte sowie Hilfestellung bei der Alltagsgestaltung.</p><p data-start="994" data-end="1162">Ambulante Pflegedienste können diese Leistungen direkt über die Pflegekasse abrechnen. Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad:</p>								</div>
				</div>
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							<ul class="elementor-icon-list-items">
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											<span class="elementor-icon-list-icon">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 2:</b> bis zu 796 Euro</span>
									</li>
								<li class="elementor-icon-list-item">
											<span class="elementor-icon-list-icon">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 3:</b> bis zu 1.497 Euro</span>
									</li>
								<li class="elementor-icon-list-item">
											<span class="elementor-icon-list-icon">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 4:</b> bis zu 1.859 Euro</span>
									</li>
								<li class="elementor-icon-list-item">
											<span class="elementor-icon-list-icon">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 5:</b> bis zu 2.299 Euro</span>
									</li>
						</ul>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Zusätzlich erhalten alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) einen sogenannten <strong data-start="1393" data-end="1414">Entlastungsbetrag</strong> in Höhe von 131 Euro pro Monat, sofern sie in ihrem Zuhause versorgt werden. Dieser Betrag ist speziell für unterstützende Leistungen im Alltag vorgesehen und wird für entsprechende Entlastungsangebote von der Pflegekasse erstattet.</p>								</div>
				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Gut zu wissen – Pflegesachleistungen im Betreuten Wohnen</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p data-start="107" data-end="282">Auch in einer Einrichtung des <strong data-start="137" data-end="158">Betreuten Wohnens</strong> können pflegebedürftige Personen <strong data-start="192" data-end="216">Pflegesachleistungen</strong> in Anspruch nehmen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.</p><p data-start="284" data-end="621"><strong data-start="284" data-end="297">Beispiel:</strong><br data-start="297" data-end="300" />Frau Weber lebt im <strong data-start="319" data-end="339">Betreuten Wohnen</strong> und hat <strong data-start="348" data-end="364">Pflegegrad 2</strong>. Ihr ambulanter Pflegedienst stellt monatlich <strong data-start="411" data-end="423">810 Euro</strong> für die erbrachten Leistungen in Rechnung. Ab dem <strong data-start="474" data-end="492">1. Januar 2025</strong> übernimmt die <strong data-start="507" data-end="522">Pflegekasse</strong> davon <strong data-start="529" data-end="541" data-is-only-node="">796 Euro</strong>. Den verbleibenden <strong data-start="561" data-end="588">Eigenanteil von 14 Euro</strong> muss Frau Weber selbst tragen.</p><p data-start="623" data-end="894">Zusätzlich steht ihr ein <strong data-start="648" data-end="694">monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro</strong> zu. Mit diesem Betrag finanziert sie hauswirtschaftliche Unterstützung, etwa für das Reinigen ihrer Wohnung oder Hilfe beim Einkaufen, durch ein nach <strong data-start="845" data-end="891">Landesrecht anerkanntes Entlastungsangebot</strong>.</p>								</div>
				</div>
				</div>
					</div>
				</div>
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						</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegegeld</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p data-start="80" data-end="504">Pflegegeld wird gewährt, wenn die häusliche Pflege eigenständig organisiert wird, ohne die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Die Pflege kann dann beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder eine privat beauftragte Pflegekraft übernommen werden. In diesem Fall erhält die pflegebedürftige Person das Pflegegeld direkt auf ihr Konto. Die monatliche Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:</p>								</div>
				</div>
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							<li class="elementor-icon-list-item">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 2:</b> 347 Euro</span>
									</li>
								<li class="elementor-icon-list-item">
											<span class="elementor-icon-list-icon">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 3:</b> 599 Euro</span>
									</li>
								<li class="elementor-icon-list-item">
											<span class="elementor-icon-list-icon">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 4:</b> 800 Euro</span>
									</li>
								<li class="elementor-icon-list-item">
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										<span class="elementor-icon-list-text"><b>Pflegegrad 5:</b> 990 Euro</span>
									</li>
						</ul>
						</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der Pflegebedürftige entscheidet selbst, wie das Geld verwendet wird.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Kombination von Sachleistung und Pflegegeld</h2>				</div>
				</div>
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									<p data-start="1707" data-end="1965">Wird die Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, den nicht genutzten Anteil in Pflegegeld umzuwandeln. Dieses anteilige Pflegegeld kann beispielsweise genutzt werden, um Angehörige für ihre Unterstützung zu entschädigen.</p><p data-start="1967" data-end="2353"><strong data-start="1967" data-end="1980">Beispiel:</strong><br data-start="1980" data-end="1983" />Eine pflegebedürftige Person mit <strong data-start="2016" data-end="2032">Pflegegrad 3</strong> hat Anspruch auf <strong data-start="2050" data-end="2064">1.497 Euro</strong> für Pflegesachleistungen. Wird davon nur <strong data-start="2106" data-end="2120">70 Prozent</strong> (also <strong data-start="2127" data-end="2144">1.047,90 Euro</strong>) in Anspruch genommen, können die verbleibenden <strong data-start="2193" data-end="2207">30 Prozent</strong> in Pflegegeld umgewandelt werden.</p><p data-start="1967" data-end="2353">Bei einem Pflegegeldsatz von <strong data-start="2273" data-end="2285">599 Euro</strong> in Pflegegrad 3 bedeutet das eine Auszahlung von <strong data-start="2335" data-end="2350">179,70 Euro</strong>.</p>								</div>
				</div>
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									<p><strong>Letzte Aktualisierung:</strong> März 2025</p>								</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hilfs- und Heilmittel werden aktualisiert</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/hilfs-und-heilmittel-werden-aktualisiert</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Mar 2017 09:21:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik & Parteien]]></category>
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					<description><![CDATA[Ärgernisse bei den Hilfs- und Heilmittel sind alltäglich in den Pflegeeinrichtungen. Mehrfach berichtete Herr Laumann (Patientenbeauftragter der Bundesregierung) von schlechter Qualität seitens der Kassen. Immer wieder zogen sich die Krankenkasse aus der Verantwortung. Nun soll ein Gesetz das verändern. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="883" class="elementor elementor-883" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Der Deutsche Bundestag wird heute das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) in 2./3. Lesung beraten. Die Regelungen des HHVG sollen ganz überwiegend im März 2017 in Kraft treten.</p>								</div>
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									<p><strong>Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe:</strong> <em>„In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können – dazu zählen etwa Inkontinenzhilfen und Prothesen, Rollstühle und Hörgeräte. Deshalb sorgen wir für eine gute und zeitgemäße Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und stellen die Weichen für die Weiterentwicklung dieser wichtigen Leistungsbereiche. Mit dem Gesetz unterstreichen wir die hohe Bedeutung von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen für die Patientenversorgung und schaffen den gesetzlichen Rahmen für eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen. Zudem richten wir die Hilfsmittelversorgung stärker an Qualitätszielen aus und verbessern die Rechte der Patientinnen und Patienten auf Beratung und Information. Darüber hinaus schieben wir der Einflussnahme auf Arzt-Diagnosen, mit dem Ziel mehr Mittel aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten, einen Riegel vor.“</em></p><p><strong>Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann: </strong><em>„Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz machen wir die Qualität der Hilfsmittelversorgung zu einem Auswahlkriterium bei der Entscheidung des Versicherten über die zu ihm am besten passende Krankenkasse. Wir sorgen dafür, dass bei Hilfsmittelausschreibungen der Krankenkassen künftig nicht mehr vorrangig der Preis, sondern vor allem Qualitätskriterien eine zentrale Rolle spielen müssen. Außerdem wird dem Geschäftsmodell ungerechtfertigter Aufzahlungen ein Riegel vorgeschoben. Versicherte können demnächst immer zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln wählen, welche qualitativ und quantitativ dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Sie erhalten die ihnen zustehende Versorgung, ohne dafür aus eigener Tasche aufzahlen zu müssen. Mit dem Gesetz ermöglichen wir darüber hinaus bessere Löhne für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer und werten diese wichtigen Berufe auf.“</em></p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die wichtigsten Regelungen des HHVG sind:</h2>				</div>
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									<ul><li>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (<acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband) wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Es enthält über 29.000 Produkte in 33 Produktgruppen. Zudem wird der <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zu beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird.</li><li>Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich müssen die Krankenkassen künftig bei ihren Vergabeentscheidungen neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Die Krankenkassen werden verpflichtet, auch bei Hilfsmittelversorgungen, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen sind, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf keine Ausschreibungen vorgenommen werden.</li><li>Künftig müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer mit Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren. Der <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband wird verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Vertragskontrolle abzugeben.</li><li>Leistungserbringer müssen Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Darüber hinaus werden die Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben. Damit wird Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen geschaffen.</li><li>Der <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband wird verpflichtet, erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen zu veröffentlichen.</li><li>Auch die Krankenkassen werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, für die zuvor eine Genehmigung einzuholen ist, müssen die Krankenkassen künftig über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge informieren. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen Verträge im Internet zu informieren. Damit können Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen.</li><li>Die Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert:  Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband festgelegten Festbetrags <abbr title="beziehungsweise">bzw</abbr>. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises. Nach derzeitiger Rechtslage werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen. Volljährige Versicherte haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie auf beiden Augen eine extreme Sehschwäche aufweisen und ihre Sehleistung auf dem besseren Auge bei bestmöglicher Korrektur höchstens 30 Prozent erreicht.</li><li>Die Aufnahme innovativer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis wird neu geregelt, um Hilfsmittel, die unmittelbar in das Verzeichnis aufgenommen werden können, besser von solchen Produkten abgrenzen zu können, die zuvor eine Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (<acronym title="Gemeinsamer Bundesausschuss">G-BA</acronym>) durchlaufen müssen: Hält der <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband eine Klärung für erforderlich, ob das Produkt Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist und damit eine Nutzenbewertung des <acronym title="Gemeinsamer Bundesausschuss">G-BA</acronym> erfolgen muss, hat der <acronym title="Gemeinsamer Bundesausschuss">G-BA</acronym> dem <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>-Spitzenverband innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Stellt sich bei der Prüfung durch den <acronym title="Gemeinsamer Bundesausschuss">G-BA</acronym> heraus, dass das Produkt untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist, leitet der <acronym title="Gemeinsamer Bundesausschuss">G-BA</acronym> unmittelbar das Bewertungsverfahren ein.</li><li>Um die wachsenden Anforderungen an die Heilmittelerbringer berücksichtigen zu können und die Attraktivität der Therapieberufe (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) weiter zu steigern, können die Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 auch Vergütungsvereinbarungen oberhalb der Veränderungsrate (Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) abschließen. Um die Auswirkungen überprüfen zu können, ist die Regelung auf drei Jahre befristet. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass steigende Vergütungen für Heilmittelleistungen auch den angestellten Therapeuten zugutekommen.</li><li>Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer Verträge über Modellvorhaben zur sogenannten „Blankoverordnung“ von Heilmitteln abzuschließen. Bei dieser Versorgungsform erfolgt die Verordnung eines Heilmittels weiterhin durch den Arzt, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Damit werden die Heilmittelerbringer stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden. Zwei Modellvorhaben zur Blankoverordnung haben in den letzten Jahren bereits stattgefunden. Um zu entscheiden, ob diese Versorgungsform für eine Überführung in die Regelversorgung geeignet ist, ist aber eine breitere Informationsgrundlage notwendig. Deshalb soll in jedem Bundesland ein Modellvorhaben durchgeführt werden.</li><li>Das Präqualifizierungsverfahren, in dem Apotheken, Sanitätshäuser, orthopädietechnische Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln ihre grundsätzliche Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen nachweisen können, wird weiterentwickelt. Die Begutachtung, Akkreditierung und Überwachung der derzeit bundesweit rund 30 Präqualifizierungsstellen erfolgt künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle <span title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung">GmbH</span> (DAkkS). Ihre Gesellschafter sind zu jeweils einem Drittel die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer (Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen) und die durch den Bundesverband der Deutschen Industrie <abbr title="eingetragener Verein">e.V.</abbr> (<abbr title="Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.">BDI</abbr>) vertretene Wirtschaft</li></ul>								</div>
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									<p>Darüber hinaus enthält das Gesetz verschiedene Maßnahmen in anderen Bereichen der <acronym lang="" title="Gesetzliche Krankenversicherung" xml:lang="">GKV</acronym>. Dazu gehören:</p><ul><li>Mit verschiedenen Regelungen wird die Beeinflussung von Diagnosen, die für den Risikostrukturausgleich relevant sind, unterbunden. Dazu wird der Bestandsschutz bei Betreuungsstrukturverträgen eingeschränkt sowie zusätzliche Vergütung für Diagnosen in Gesamt- und Selektivverträgen, nachträgliche Diagnoseübermittlung im Rahmen von Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen sowie Kodierberatung durch die Krankenkassen verboten. Außerdem erhält das Bundesversicherungsamt bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs verbesserte Prüfungsmöglichkeiten.</li><li>Es wird eine Versorgungslücke beim Krankengeld zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Bezug von Arbeitslosengeld geschlossen. Mit dem Vorziehen des Beginns der Versicherungspflicht wird erreicht, dass künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht und darüber ein Krankengeldanspruch hergeleitet werden kann.</li><li>Für freiwillig versicherte Selbstständige wird ein neues Beitragsverfahrenssystem etabliert, das mit möglichst geringem Bürokratieaufwand verbunden ist: Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer ebenfalls starken Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, wird der endgültige Beitrag für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.</li><li>Eine Benachteiligung von Kinder erziehenden Ehegatten und Lebenspartnern bei der Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird beseitigt. Zukünftig können unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- und Lebenspartners jeweils pauschal drei Jahre pro Kind auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden. Damit wird der Zugang zur KVdR für die Ehegatten und Lebenspartner verbessert, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unterbrochen haben und in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie erfüllen teilweise nicht die geforderte Vorversicherungszeit für eine in der Regel günstigere Pflichtmitgliedschaft in der KVdR (sogenannte 9/10 Regelung).</li><li>Privat krankenversicherte selbstständige Frauen werden während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz finanziell besser abgesichert. Durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes haben selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Dann können Schwangere und Wöchnerinnen unabhängig von finanziellen Erwägungen entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie in dieser Zeit beruflich tätig sein wollen.</li><li>Um auch in Zukunft eine flächendeckende Notarztversorgung sicherstellen zu können, soll die zusätzliche Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt durch eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen flexibler möglich werden. Die Regelung sieht daher vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einer Beschäftigung mit einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausüben oder als Ärztinnen und Ärzte niedergelassen sind, von den Beiträgen zur Sozialversicherung für diese zusätzliche Tätigkeit befreit sind.</li></ul>								</div>
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									<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p>								</div>
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		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pflegende Angehörige und Depressionen</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/pflegende-angehoerige-und-depressionen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Sep 2016 08:47:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegende Angehörige]]></category>
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					<description><![CDATA[Pflegende Angehörige sind der mit Abstand größte pflegende Bereich im Gesundheitswesen. Familien helfen sich untereinander, kümmern sich um Ihre Angehörigen. Doch die Pflege hat seinen Preis. Es bleibt kaum Zeit für sich selbst und die innerliche Verpflichtung sich kümmern zu müssen wächst tagtäglich. Das Ende davon sind Erschöpfung, Streitigkeiten, innere Ohnmacht bis hin zu ausgeprägten Depression.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="908" class="elementor elementor-908" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Pflegende Angehörige sind der mit Abstand grösste Pflegende Bereich im Gesundheitswesen. Familien helfen sich untereinander, kümmern sich um Ihre Angehörigen. Doch die Pflege hat seinen Preis. Durch die Tatsache, dass es eine Reihe von Menschen braucht, einen Pflegenden zu versorgen, geraten Angehörige in einen Teufelskreis. Ihr eigenes Leben und das eigene Familienleben bleibt auf der Strecke. Es bleibt kaum Zeit für sich selbst und die innerliche Verpflichtung sich kümmern zu müssen wächst tagtäglich. Das Ende davon ist Erschöpfung, Streitigkeiten und bei einem selbst nicht selten depressive Verstimmungen und innere Ohnmacht, bis zur ausgeprägten Depression. Viele suchen sich zu spät Hilfe durch professionelle Pflegekräfte. Die Krankenkassen haben für die Überlastung bisher keine adäquate Lösung und sind durch die fehlenden Möglichkeiten oft Handlungsunfähig, an Beratung fehlt es hier zunehmend.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Es ist Zeit, sich um die pflegenden Angehörigen zu kümmern</h2>				</div>
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									<p class="Copy">Die hilflosen Helfer: Bei einer häuslichen Betreuung scheint das Risiko für eine Depression deutlich erhöht zu sein. Die allgemeine Gesundheit wird durch die Belastung aber nicht beeinträchtigt.</p><p><span class="Autor"><span class="Datum">06.07.2016,</span> von <span class="caps last">HILDEGARD KAULEN</span></span></p>								</div>
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									<p id="pageIndex_1" class="First PreviewPagemarker">Wer sich um Angehörige oder Freunde kümmert, die derart schwer krank gewesen sind, dass sie längere Zeit künstlich beatmet werden mussten, tut dies nicht ohne Risiko für seine eigene psychische Gesundheit. Eine Untersuchung aus Kanada zeigt, dass zwei Drittel derjenigen, die nach der Entlassung eines Kranken die häusliche <a class="rtr-entity" href="http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/thema/pflege" data-rtr-id="86ac49362ab34584bc7015e02b7fc7de6afb26a8" target="_blank" rel="noopener">Pflege</a> übernehmen und diesen bei der Rehabilitation unterstützen, depressiv gestimmt sind. Fast jeder zweite Pflegende leidet auch nach einem Jahr noch unter depressiven Symptomen.</p><p>Dabei spielt es offensichtlich keine Rolle, wie lebensbedrohlich der Zustand des Kranken auf der Intensivstation gewesen war, wie gut oder schlecht sein aktueller Zustand ist und in welcher psychischen Verfassung sich der Kranke gerade befindet. Viel wichtiger sind Faktoren, die mit den Pflegenden und der Pflegesituation zu tun haben. So neigen jüngere Menschen schneller zu depressiven Symptomen als ältere. Es scheint auch weniger belastend zu sein, sich um einen Ehemann oder eine Ehefrau zu kümmern als die Pflege eines kranken Kindes, kranker Eltern, kranker Geschwister oder kranker Freunde zu übernehmen.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Alltag durch die Pflege eingeschränkt</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Das Risiko für eine Depression war auch größer, wenn die Pflegenden den Eindruck hatten, keine Kontrolle mehr über die Situation zu haben, wenn ihr Alltag durch die Pflege deutlich eingeschränkt wurde, wenn sie keine soziale Unterstützung hatten und wenn sie sich in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt sahen. Ein höheres Einkommen senkte das Risiko für eine Depression. Die allgemeine Gesundheit der Pflegenden wurde durch die Belastung nicht beeinträchtigt, nur deren psychische Gesundheit. Einige Pflegende zeigten auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.</p><p>Die Intensivmedizin habe sich lange Zeit nur darauf konzentriert, sicherzustellen, dass die Kranken überlebten, schreiben Jill Cameron von der medizinischen Fakultät in Toronto und ihre Kollegen im „New England Journal of Medicine“. Jetzt sei es an der Zeit, sich mehr Gedanken darüber zu machen, was eine intensivmedizinische Behandlung für die spätere psychische Verfassung und die Lebensqualität der Kranken und der pflegenden Angehörigen bedeute.</p><p>Cameron geht es um Risikofaktoren. Sie will erkennen, wer durch die Pflege und den Rehabilitationsprozess eines Patienten, der längere Zeit beatmet werden musste, besonders belastet ist, damit man ihm frühzeitig entsprechende Angebote machen kann. Bei den meisten pflegenden Angehörigen und Freunden gingen die depressiven Symptome mit der Zeit zurück. Bei 16 Prozent der Pflegenden blieben die Symptome unverändert.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Keine Kontrollgruppen</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Allerdings hat die Studie einige Schwächen. Dazu gehört, dass Cameron und ihre Kollegen nicht wissen, wie viele Pflegende schon vor der einschneidenden Intensivbehandlung ihrer Angehörigen und Freunde depressiv gewesen sind. Es gibt auch keine Kontrollgruppen, um die erhobenen Daten in Beziehung zu setzen. Die Wissenschaftler können auch nicht ausschließen, dass es noch andere Gründe für die depressiven Symptome gibt. Allerdings passen die Ergebnisse zu denen früherer Studien.</p><p>An der kanadischen Untersuchung nahmen 280 Pflegende teil. Das Durchschnittsalter lag bei 53 Jahren, das Durchschnittsalter der Kranken bei 55 Jahren. Siebzig Prozent der Pflegenden waren Frauen. 61 Prozent kümmerten sich um einen Ehepartner. Die Pflegenden wurden viermal nach ihrer eigenen Gesundheit und ihrem psychischen Befinden befragt: nach sieben Tagen und nach drei, sechs und zwölf Monaten.</p><p>Die Studie ist Teil eines größeren Projekts, bei dem Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige und Freunde entwickelt werden sollen. Eine Depression würde nicht nur deren Lebensqualität beeinflussen, sondern auch die Rehabilitation der Kranken.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Quelle: F.A.Z.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Was ist wenn? Vollmachten für danach</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/vollmachten-fuer-danach</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 May 2016 08:59:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik & Parteien]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesjustizministerium hat sich der Frage gewidmet, was ist meinem Partner, Ehemann, Ehefrau etwas zustößt oder verstirbt. Für die Hinterbliebenen beginnt nicht selten ein Spießrutenlauf. Dem kann man durch entsprechende Vollmachten begegnen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="932" class="elementor elementor-932" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Vollmachten: Das Bundesjustizministerium hat sich der Frage gewidmet, was ist meinem Partner, Ehemann, Ehefrau etwas zustößt oder verstirbt. Für die Hinterbliebenen beginnt nicht selten ein Spießrutenlauf. Dem kann man durch entsprechende Vollmachten begegnen.</p><p>Natürlich ist der erste Weg sich auf im Vorfeld bewusst zu werden, dass „jedem“ etwas zustoßen kann und hier kann man mit einer solchen Vollmacht seinen Willen kundtun. In der Praxis wird nicht immer diesem Willen gefolgt, es bleibt aber doch zumindest ein schriftliches Vermächtnis. </p>								</div>
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															<img fetchpriority="high" decoding="async" width="552" height="368" src="https://www.bg-pflege.de/wp-content/uploads/2025/04/Zwangsjacke.webp" class="attachment-large size-large wp-image-933" alt="" />															</div>
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									<p>Das Bundesministerium hat hier einige Vordrucke veröffentlicht. Hinzukommen wichtige Tipps und Hinweise bei der Erstellung und welche Schritte man nun wie am besten beschreitet.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Betreuung und Vorsorgevollmacht</h2>				</div>
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									<p>Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein.Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.</p><p>Mit der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird. In der Broschüre „Betreuungsrecht“ können Sie sich im Kapitel „Vorsorgevollmacht“ hierzu näher informieren. Mit dem Formular: Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, ein Musterformular für eine Vorsorgevollmacht aufzurufen, welches Sie Ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen können. Um eventuellen Zweifeln hinsichtlich der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht zu begegnen, können Sie die Vollmacht notariell beurkunden lassen. Mit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt. Hierzu ist auch die Betreuungsbehörde befugt.</p><p>Sorgen Sie stets dafür, dass die Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Sie können die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unterwww.vorsorgeregister.de. Dort können Sie die Registrierung auch direkt online durchführen.</p><p>Für die Bevollmächtigung im Bankverkehr steht Ihnen mit dem Formular: Konto- und Depotvollmacht ebenfalls eine Mustervollmacht zur Verfügung.</p><p><strong>Wichtiger Hinweis:</strong><br />Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Sie wollen sich und ihre Kunden vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben schützen. Bei der Vorlage einer einfachschriftlichen Vollmacht ist nicht ersichtlich, ob die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber <abbr class="has-tip tip-bottom" title="" data-tooltip="" data-selector="tooltip-iolw0ir03">bzw.</abbr> die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Wir empfehlen daher, zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank /Sparkasse in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Betreuung und Betreuungsverfügung</h2>				</div>
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									<p>Haben Sie keine wirksame Vollmacht erteilt und es tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Das Gericht prüft nicht nur allgemein, ob eine Betreuung angeordnet werden muss. Es muss auch im Einzelfall feststellen, für welche Aufgabenbereiche konkret eine Betreuungsbedürftigkeit besteht. Die rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, in denen Ihre Angelegenheiten nicht durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin besorgt werden können.</p><p>Im Alltag wird das Wort „Betreuung“ oft falsch verstanden und mit einer sozialen Betreuung verwechselt. Viele Menschen gehen davon aus, dass es sich bei der rechtlichen Betreuung um eine praktische und persönliche Hilfestellung zur Bewältigung des Alltags handelt. Der rechtliche Betreuer hat aber die Angelegenheiten des bzw. der Betroffenen rechtlich zu besorgen. Dem betreuten Menschen soll so die weitere Teilhabe und Teilnahme am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr ermöglicht werden. Er soll im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Der Betreuer oder die Betreuerin haben dazu beizutragen, dass Möglichkeiten der Rehabilitation genutzt werden, welche in geeigneten Fällen die Betreuung erübrigen können.</p><p>Der Betreuer oder die Betreuerin haben den Wünschen der betreuten Person soweit wie möglich zu entsprechen. Es darf nicht einfach über ihren Kopf hinweg entschieden werden. Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer oder die Betreuerin grundsätzlich vorher mit ihr zu besprechen. Das Betreuungsgericht bestellt vorrangig einen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer bzw. eine geeignete ehrenamtliche Betreuerin. Dabei ist auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Betroffenen sowie auf die Gefahr eines Interessenkonfliktes Rücksicht zu nehmen. Stehen ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer oder eine geeignete ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung, so wird ein geeigneter Berufsbetreuer bzw. eine geeignete Berufsbetreuerin bestellt.</p><p>Auch im Hinblick auf die Betreuerauswahl können Sie vorsorgen:</p><p>Mit der <strong>Betreuungsverfügung</strong> kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.</p><p>Mit dem Formular: Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Musterverfügung für Ihren Gebrauch aufzurufen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Medizinische Vorsorge / Patientenverfügung</h2>				</div>
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									<p>Es kann auch der Fall auftreten, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden. Auch hier können Sie im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen treffen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Mit der gesetzlich geregelten <strong>Patientenverfügung</strong> können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen. Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ Textbausteine aufrufen.</p><p>Sie können sich zu den Festlegungen in der Patientenverfügung von einem Arzt beraten lassen. Dieser kann Ihnen auch attestieren, dass Sie bei Abgabe der Erklärung einwilligungsfähig sind. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung.</p>								</div>
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		<title>Pflegebegriffe kurz erklärt</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/pflegebegriffe</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2015 09:21:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://neu.bg-pflege.de/?p=697</guid>

					<description><![CDATA[Wir haben für Sie eine Liste zusammengestellt, wo die häufigsten Begriffe in der Pflege kurz erklärt werden. Wir wollen Ihnen damit ein wenig mehr Transparenz schaffen in dem Gewirr an  Fach- und Pflegebegriffen. Stand: November 2015]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="697" class="elementor elementor-697" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Wir haben für Sie eine Liste zusammengestellt, wo die häufigsten Begriffe in der Pflege kurz erklärt werden. Wir wollen Ihnen damit ein wenig mehr Transparenz schaffen in dem Gewirr an  Fach- und Pflegebegriffen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegestufe</h2>				</div>
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									<p>Die Pflegestufe beschreibt eine Einstufung der Pflegekassen, vertreten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, wobei die Bedürftigkeit des Pflegeempfängers festgestellt wird und ihm Gelder zur Pflege bereitgestellt werden. Hierbei sind die benötigten Pflegeminuten aktuell entscheidend darüber, wie hoch die Pflegestufe ausfällt. aktuell gibt es Pflegestufe 0, 1, 2 ,3 und den Härtefall, der die Pflegestufe 3 erweitert. Ab 01.1.2017 werden die Pflegestufen umgewandelt in Pflegegrade.</p><p><strong>Pflegestufe ab 01.01.2017 (in Klammern bis 31.12.2016):</strong></p><ul><li>1 (0)</li><li>2 (1)</li><li>3 (2)</li><li>4 (3)</li><li>5 (Härtefall)</li></ul>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Betreuung</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Mit der Pflegestufe bekommen Sie die Möglichkeit sich zusätzlich betreuen zu lassen, was durch die Pflegekasse bezahlt wird. Die Höhe der Betreuungsgelder hängen von Faktoren der Alltagskompetenz ab, die der MDK feststellt. Die Betreuung wird im Sozialgesetzbuch XI im Paragraph 45b geregelt.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegehilfsmittel</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Zusätze, die der Pflegempfänger zur Erleichterung des Pflegeprozesses anfordern kann. Die häufigsten Hilfsmittel sind Rollatoren, Rollstühle, Badewannenlifter, Pflegebetten, Toilettenstühle, Haltegriffe, aber auch Prothesen  usw. Darüberhinaus kann man eine Vielzahl anderer Hilfsmittel zur Unterstützung erhalten. Üblicherweise werden diese vom Hausarzt verordnet und durch einen Pflegedienst bei einem Sanitätshaus in Auftrag gegeben.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Inkontinenzmaterial</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Bezeichnet die Vielzahl an Materialien die eine bestehende Inkontinenz Harn- und Stuhlinkontinenz unterstützt. Im täglichen Sprachgebrauch als Windeln bezeichnet, Vorlagen usw. Die Kosten werden zum teil von der Pflegekasse übernommen, sofern eine Pflegestufe vorliegt</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Beratungsbesuch</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Wer keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt, bekommt üblicherweise Geldleistungen von der Pflegekasse. Die Beratungseinsätze werden im Sozialgesetzbuch XI im Paragraph 37,3 geregelt und dienen der Überwachung des Pflegempfängers, ob die ausgezahlten Gelder dem Pflegenden auch zugute kommen. Die meisten Pflegekassen wiederholen diese Besuche halbjährlich, welcher durch eingetragene Pflegedienste durchgeführt werden. Die Kosten tragen die Pflegekassen, diese rechnen direkt mit den Pflegediensten ab.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Hausbesuchspauschale</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Jeder Pflegedienst ist verpflichtet die sogenannte Hausbesuchspauschale bis zu 2 mal täglich abzurechnen. Diese entspricht einer Anfahrtspauschale und beinhaltet auch die Zeit für Eintragungen in der Dokumentation. Die Höhe der Hausbesuchpauschale werden von den Pflegekassen vorgegeben und ermöglichen keine eigenen Preise durch den Pflegedienst. Eine preisliche Steigerung der Hausbesuchspauschale kann nur durch eine Erhöhung der Gesamtpreise stattfinden.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Verhinderungspflege</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Jedem Menschen mit einer Pflegestufe bekommt von der Pflegekasse jährlich einen Betrag neben allen weiteren Leistungen zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag muss separat bei der Pflegekasse beantragt werden und kann zur Überbrückung der Zeit, indem die eingetragene Pflegeperson verhindert ist eingesetzt werden. Die Abwesenheit muss nicht Tageweise sein, sie kann auch bei Stundenweiser Abwesenheit eingesetzt werden.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Verordnungen</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der Pflegedienst handelt bei der Behandlungspflege, wie Tabletten stellen und verabreichen, Insulingabe, Wundverbände, An- und Ausziehen von Kompressionstrümpfen als ausführendes Organ des verschreibenden Arztes. Damit das gegenüber der Krankenkasse auch sichergestellt werden kann, stellt der Arzt eine Verordnung aus, die Sie mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen, damit die verordnete Behandlung durchgeführt werden darf.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegestärkungsgesetz</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Ein neuer Weg, der Pflege mehr Zeit und Geld für die Patienten zukommen zu lassen. Der erste Teil des Gesetzes ist bereits in Kraft getreten, an dem zweiten teil wird aktuell noch verhandelt und ausgearbeitet.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Eingetragene Pflegeperson</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Um einige Zusatzleistungen bei der Pflegekasse erhalten zu können, bedarf es eine Person, die sich bei der Pflegekasse eintragen lässt. Dies ist gewöhnlicherweise jemand aus dem engen Familienkreis, der sich um die Pflegeperson kümmert. Ohne diese Eintragungen könne  beispielsweise keine Leistungen der Verhinderungspflege beantragt werden.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegemodule</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>beschreibt die Zusammenstellung der aktuell 30 verschiedensten Möglichkeiten, die die Pflegekassen zusammengestellt hat, um die Pfleg zu Hause möglich zu machen. Es beschreibt aber lediglich die Kassenleistungen, die oft durch private Module erweitert, die in Art und Umfang individuell geformt sind. Die aktuellen Module sind für eine komplexe Pflege oft nicht ausreichend.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Leistungsgruppe</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>die Behandlungspflege, wie das Blutdruckmessen, Medikamentengabe, Wundversorgung, Insulin Spritzen verabreichen, Portversorsung und viele andere Bereiche werden von den Pflegekassen bezahlt und sind je nach Umfang des benötigten Fachwissens in 4 Kategorien eingeteilt, den sogenannten Leistungsgruppen. Die Leistungsgruppen 1 und 2 sind durch spezielle Zusatzqualifikationen durchführbar, die Leistungsgruppen 3 dürfen durch Altenpfleger ebenfalls ausgeführt werden, die Leistungsruppe 4 obliegt aktuell einer Krankenschwester oder Krankenpfleger mit einem 3-jährigen staatlichen Examen. Veränderungen wird es durch die Angleichung der Pflegeberufe auf eine Stufe geben.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Leistungsnachweis</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>die vor Ort geleisteten Tätigkeiten werden täglich in einer Liste festgehalten und von der Pflegekraft mit seinem Handzeichen bestätigt. Die Liste wird am Ende des Monats seitens des Pflegeempfängers mit seiner Unterschrift bestätigt. Im Anschluss dient diese Liste zur Abrechnung mit den entsprechenden Pflege- und Krankenkassen. Die Leistungsnachweise werden sowohl für die Grund- als auch die Behandlungspflege jeden Monat neu ausgestellt.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Pflegedokumentation</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>stellt eine Zusammenstellung der Information des Pflegeempfängers dar. Die Sammlung wird von den Kranken- und Pflegekassen gefordert zur Sicherung der Qualität am Patienten. Diese wird regelmäßig im Auftrag durch den MDK überprüft und bewertet. Die Bewertung ist als Noten-bericht für jeden interessierten einsehbar. Zukünftig soll dieser Noten-bericht durch einen anderen Bericht ersetzt werden, in welcher Form ist aktuell noch nicht festgelegt, bis dahin gelten die alten Regelungen weiter.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wichtige Gesetze rund um die Pflege</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/wichtige-gesetze-rund-um-die-pflege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Nov 2015 09:26:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://neu.bg-pflege.de/?p=703</guid>

					<description><![CDATA[Der Pflegealltag ist geprägt von einer Vielzahl an Gesetzen, die nicht nur für uns als Anbieter, sondern auch für unsere Kunden wichtig sind. Um unseren Kunden hier etwas Transparenz zu schaffen, haben wir die häufigsten Gesetzesregelungen zusammengestellt. Stand: November 2015]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="703" class="elementor elementor-703" data-elementor-post-type="post">
				<div class="elementor-element elementor-element-fcdfa27 e-flex e-con-boxed e-con e-parent" data-id="fcdfa27" data-element_type="container">
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der Pflegealltag ist geprägt von einer Vielzahl an Gesetzen, die nicht nur für uns als Anbieter, sondern auch für unsere Kunden wichtig sind. Um unseren Kunden hier etwas Transparenz zu schaffen, haben wir die häufigsten Gesetzesregelungen zusammengestellt. Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich nur eine Auswahl handelt und die Inhalte aufgrund des Umfangs nicht immer vollständig abgebildet werden können.</p><p>Natürlich stehen wir mit Rat und Tat an Ihrer Seite und beraten Sie hier im Rahmen des Pflegeauftrages.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">§1 GG Art.1 – 5 (Grundgesetze der Bundesrebublik Deutschland)</h2>				</div>
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									<p><strong>Art 1</strong></p><p><strong>(1)</strong> Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br /><strong>(2)</strong> Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.<br /><strong>(3)</strong> Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.</p><p><strong>Art 2</strong></p><p><strong>(1) </strong>Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.<br /><strong>(2) </strong>Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.</p><p><strong>Art 3</strong></p><p><strong>(1) </strong>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br /><strong>(2)</strong> Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.<br /><strong>(3) </strong>Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.</p><p><strong>Art 4</strong></p><p><strong>(1)</strong> Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.<br /><strong>(2) </strong>Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.<br /><strong>(3)</strong> Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</p><p><strong>Art 5</strong></p><p><strong>(1) </strong>Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<br /><strong>(2)</strong> Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.<br /><strong>(3) </strong>Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege)</h2>				</div>
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									<p><strong>(1)</strong> Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.</p><p><strong>(2)</strong> Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.</p><p><strong>(3) </strong>Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.</p><p><strong>(4)</strong> Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.</p><p><strong>(5)</strong> Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.</p><p><strong>(6)</strong> Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">§ 36 SGB XI Pflegesachleistung</h2>				</div>
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									<p><strong>(1)</strong> Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Betreuungsleistungen als Sachleistungen nach Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.</p><p><strong>(2)</strong> Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.</p><p><strong>(3)</strong> Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat</p><ol><li>für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von<br />468 Euro ab 1. Januar 2015,</li><li>für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von<br />1 144 Euro ab 1. Januar 2015,<br /> für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von<br />1 612 Euro ab 1. Januar 2015.</li></ol><p><strong>(4) </strong>Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 995 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muß. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als 3 vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">§ 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung</h2>				</div>
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									<p><strong>(1) </strong>Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 208 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungs- und Entlastungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung oder Entlastung. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen</p><ol><li>der Tages- oder Nachtpflege,</li><li>der Kurzzeitpflege,</li><li>der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt, oder</li><li>der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.</li></ol><p>Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 6 genannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.</p><p><strong>(1a)</strong> Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt.</p><p><strong>(2) </strong>Die Anspruchsberechtigten erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Leistungen. Die Leistung nach den Absätzen 1 und 1a kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.</p><p><strong>(3) </strong>Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die nach Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 und 4 sowie § 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt. § 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in den §§ 36 und 123 für den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote nach den Sätzen 1 bis 8 spätestens innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten.</p><p><strong>(4) </strong>Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen. Niedrigschwellige Angebote, die sowohl die Voraussetzungen des § 45c Absatz 3 als auch des § 45c Absatz 3a erfüllen, können unter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbedingungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.</p>								</div>
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			</item>
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		<title>Was sind Pflegehilfsmittel?</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/was-sind-pflegehilfsmittel</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2015 09:18:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
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					<description><![CDATA[Pflegehilfsmittel, ein Zusatz für Menschen mit einer Pflegestufe. Für die tägliche, aber wiederkehrende Pflege wurden viele Hilfsmittel entwickelt. Der Klassiker sind die Rollatoren, der Rollstuhl, der Badewannenlift, Haltegriffe in Dusche und Bad und vieles mehr, aber wissen sie was ein Niederflurbett ist? Stand: November 2015.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="686" class="elementor elementor-686" data-elementor-post-type="post">
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									<p class="bodytext">Pflegehilfsmittel, ein Zusatz für Menschen mit einer Pflegestufe. Für die tägliche, aber wiederkehrende Pflege wurden viele Hilfsmittel entwickelt. Der Klassiker sind die Rollatoren, der Rollstuhl, der Badewannenlift, Haltegriffe in Dusche und Bad und vieles mehr, aber wissen sie was ein Niederflurbett ist? Die Liste aller Hilfsmittel sprengt jeden Rahmen einer Website. Für unsere Kunden haben wir ein einfaches System entwickelt, um sie optimal mit den Möglichkeiten der Hilfsmittel zu versorgen. Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. Der Einsatz von Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung in ihrem Lebensbereich, können aber durchaus ein ganz neues Lebens- oder Sicherheitsgefühl bewirken.</p><p class="bodytext"><em><strong>„Die meisten Hilfsmittel werden von den Kranken- und Pflegekassen kostenlos oder nur mit einer geringen Zuzahlung dauerhaft zur Verfügung gestellt. „</strong></em></p><p class="bodytext">Wir besuchen für sie die Ausstellungen, wie die Reha-care, wir sind im ständigen Kontakt mit großen Sanitätshäusern, die sie individuell mit den neusten Hilfsmitteln versorgen können. Wieder steht am Anfang die Beratung. Gemeinsam finden wir eine optimale Lösung für ihr zuhause.</p><p class="bodytext">BG-Pflege kümmert sich um die passende Lösung für sie. Wir klären die Formalitäten hierzu, damit sie optimal versorgt sind.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Hierzu einen Auszug zu den Hilfsmitteln</h2>				</div>
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									<p>Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege notwendig sind, die Beschwerden der/des Pflegebedürftigen lindern und dazu beitragen, der/dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet zwischen</p><ul><li>technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem;</li></ul><ul><li>zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.</li></ul><p>Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Pflegehilfsmittel erhalten.</p><p>Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung<br />übernommen, wenn die Produkte im <a title="Öffnet externen Link im aktuellen Fenster" href="https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.action" target="_blank" rel="noopener">Pflegehilfsmittel-Verzeichnis</a> der Pflegekassen gelistet sind (GKV). Das Verzeichnis informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können. Schon hier erkennt man, die Vielzahl der Möglichkeiten. Hinzu kommt, dass jedes Hilfsmittel in verschiedensten Varianten, Größen und Umfang für sie bereitsteht.</p><p>Zu den Kosten für technische Pflegehilfen müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.</p><p><em>Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Stand November 2015</em></p>								</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Überblick zu Pflegestufen und Pflegegrade</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/ueberblick-pflegestufen-pflegegrade</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Nov 2015 09:07:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://neu.bg-pflege.de/?p=664</guid>

					<description><![CDATA[In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Pflegestufen und die geltenden Pflegegrade. Außerdem erklären wir die Unterschiede zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistungen. Stand: November 2015.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="664" class="elementor elementor-664" data-elementor-post-type="post">
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Begriffe</h3>				</div>
				</div>
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									<p><strong>Pflegegeld:<br /></strong>Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von nicht professionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.</p><p><strong>Pflegesachleistung:<br /></strong>Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.</p><p><strong>Kombinationsleistungen:<br /></strong>Sie stellt eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen dar. Wird also die Pflegesachleistung nicht vollständig aufgebraucht, so kann der Differenzbetrag an den Pflegeempfänger anteilig ausgezahlt werden.</p><p>Sie entscheiden über die Art der Leistung und müssen dies ihrer Pflegekasse mitteilen. Für Menschen,  die sich sowohl vom Pflegedienst, als auch anderweitig unterstützen lassen, ist die Kombinationsleistung die richtige Wahl.</p><p>Die Leistungen können Sie bei uns auch im Downloadbereich einsehen und herunterladen. Die Hauptleistungsbeträge ab dem 1.1.2017 (in Euro)Neben diesen direkten Leistungen bestehen noch viele andere Möglichkeiten, ihre Pflege finanziell zu sicher. Wir helfen Ihnen dabei, ihre Möglichkeiten zu finden.</p>								</div>
				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Ab 01.01.2017 gelten 5 Pflegegrade</h3>				</div>
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									<p>Demenziell erkrankte werden ab 01.01.2017 automatisch höher eingruppiert!</p><p><strong>140 SGB XI – Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade</strong></p><p>Versicherte</p><ol><li>bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und</li><li>bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,</li></ol><p>werden ohne erneute Antragstellung und <strong>ohne erneute Begutachtung</strong> mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:</p><p>Es gilt, das nun jeder mit einem Pflegegrad eine Entlastungsleistung von 125 Euro nutzen kann</p><p><strong>Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz</strong><br />a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,<br />b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,<br />c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie<br />d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5</p><p><strong>Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz</strong><br />a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,<br />b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,<br />c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,<br />d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5</p><p>Die genauen Sätze der Pflegegrade wurden ebenfalls festgelegt, sie unterscheiden sich nicht von den bisherigen:</p><p><strong>§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung</strong></p><p>Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betrage ab 2017:</p><p>Pflegegrad 2 = 689 EUR<br />Pflegegrad 3 = 1.298 EUR<br />Pflegegrad 4 = 1.612 EUR<br />Pflegegrad 5 = 1.995 EUR</p><p><strong>§ 37 SGB XI – Pflegegeld</strong></p><p>Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.</p><p>Pflegegrad 2 = 316 EUR<br />Pflegegrad 3 = 545 EUR<br />Pflegegrad 4 = 728 EUR<br />Pflegegrad 5 = 901 EUR</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p><em>Stand: November 2015</em></p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Den richtigen Pflegedienst auswählen</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/richtigen-pflegedienst-auswaehlen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2015 11:46:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflegeinformationen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Übernahme der Pflege ist eine sehr intime Angelegenheit, die ein gegenseitiges Vertrauen zwischen den Pflegenden und Pflegeempfängern voraussetzt. Um den für Sie richtigen Pflegedienst zu finden, haben wir Ihnen einige Tipps zusammengestellt, die Ihnen die Auswahl des richtigen Pflegedienstes erleichtern sollen.]]></description>
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									<p>Die Übernahme der Pflege ist eine sehr intime Angelegenheit, die ein gegenseitiges Vertrauen zwischen den Pflegenden und Pflegeempfängern voraussetzt.</p><p><span id="more-67"></span>Um den für Sie richtigen Pflegedienst zu finden, haben wir Ihnen einige Tipps zusammengestellt, die Ihnen die Auswahl des richtigen Pflegedienstes erleichtern sollen.</p>								</div>
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									<p>1. Der erste Kontakt zum Pflegedienst erfolgt meist telefonisch. Hier sollten Sie Ihre ersten Fragen stellen können und dürfen. Auch unangenehme Fragen nach den Kosten und der Finanzierung der Pflege sollte hier Platz finden dürfen.</p><p>2. Bei dem Erstgespräch sollte die Chemie zwischen dem Pflegeempfänger und dem Pflegedienst stimmen. Es ist wichtig, dass ein gegenseitiges Vertrauen erlebt wird. Ist dem nicht so, kann die zukünftige Zusammenarbeit sehr belastend für beide Seiten sein. Bei diesem Erstgespräch soll und muss Platz und Raum für alle Ihrer Fragen sein.</p><p>Oft gestellte Fragen, die Sie unbedingt beim Erstgespräch stellen sollten:</p><ul><li>Kann der Pflegedienst zu einer von Ihnen angestrebten Zeit kommen?</li><li>Braucht der Pflegedienst einen Schlüssel, um in die Wohnung kommen zu können?</li><li>Was muss bereitstehen für die Pflege?</li><li>Wer übernimmt die Besorgung von Pflegehilfsmitteln?</li><li>Wer kümmert sich um ärztliche Unterlagen, wie Rezepte oder Verordnungen?</li><li>Wer ist zukünftig der Ansprechpartner?</li><li>Bekommen Sie im Vorfeld einen Pflegevertrag und ein Pflegeangebot ausgehändigt?</li><li>Was passiert, wenn Sie mal nicht da sind, muss der Einsatz trotzdem bezahlt werden?</li><li>Was passiert, wenn der Pflegeempfänger ins Krankenhaus kommt?</li><li>Informiert der Pflegedienst festgelegte Angehörige, wenn sich etwas verändert?</li><li>Welche Note hat der Pflegedienst vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bekommen?</li><li>Erfolgt eine private Zuzahlung, oder nicht?</li></ul><p>Das sind natürlich nur Anregungen, um vielleicht einige Ihrer vielen Fragen klären zu können. Haben Sie bei der Kontaktaufnahme Unbehagen, sollten Sie sich vielleicht einen anderen Pflegedienst zum Vergleich heranziehen.</p><p>Ein kooperatives Zusammenarbeiten ermöglicht für beide Seiten Zufriedenheit. In einigen Fällen lohnt es sich sicherlich auch, die Seniorenberatung hinzuzuziehen, die Ihnen eine geeignete Auswahl von Pflegediensten empfehlen kann.</p><p>Ebenso unterstützt Sie bei der Suche Ihre Krankenkasse.</p>								</div>
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