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	<title>Arbeit in der Pflege &#8211; BG Pflege GmbH</title>
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	<item>
		<title>Pflegestatistik 2018</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/pflegestatistik-2018</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Mar 2019 15:25:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Politik & Parteien]]></category>
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					<description><![CDATA[Wir dokumentieren und teilen eine Pressemitteilung vom 18. Dezember 2018 des Statistischen Bundesamtes]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="754" class="elementor elementor-754" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Eigener Kommentar: Durch die Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes gab es erhebliche Veränderungen in der Pflegestruktur. Waren es noch vor 20 Jahren die Heime, die unsere Pflegebedürftigen getragen haben, so sind es heute die Pflegedienste vor Ort, die mehr als die Hälfte aller Pflegebedürftigen versorgen. Der Trend ist eindeutig, die meisten wollen zu Hause bleiben und erwarten von der Pflege entsprechende Versorgung. Im Zusammenhang mit den Finanzstrukturen, die vorgegeben sind, kann man deutlich sagen, dass der Trend dahingeht, dass nur absolut wirtschaftlich arbeitende Pflegedienste die nächsten Jahre überstehen wird.</p>								</div>
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									<p>Pflegedienste, die mit Herz, Zeit und Fürsorge arbeiten, werden finanziell nicht mehr in der Lage sein, den Finanzapparat so aufrecht zu erhalten, dass sie Wettbewerbsfähig bleiben. Es scheint also kaum verwunderlich, wenn viele Pflegedienste dazu neigen, die eine oder andere Abrechnung zu ihren Gunsten zu verändern. Insbesondere wird es auch die Pflegedienste treffen, die die Vorgaben personeller Natur nicht mehr nachweisen können und somit ihre wirtschaftliche Grundlage verlieren.</p>								</div>
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									<p>Wenn seitens der Regierung keine Änderungen erfolgen, werden die steigenden Patientenzahlen auf immer weniger Pflegepersonen verteilt werden, ein Kollaps, der Spiralförmig weiterläuft. Es bedarf außer mehr Pflegepersonal deutliche Verbesserungen der Strukturen im ambulanten Bereich.</p>								</div>
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									<p><strong>Nachfolgende Daten entstammen dem Bundesamt für Statistik und sind nicht verändert worden.</strong></p><p><strong>Der Bericht des Bundesstatistikamtes:</strong></p><p>WIESBADEN – Im Dezember 2017 waren in Deutschland 3,41 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (<abbr title="">SGB</abbr> <abbr title="">XI</abbr>). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Zahl der <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Glossar/pflegebeduerftige.html" target="_blank" rel="noopener">Pflegebedürftigen</a> im Dezember 2015 bei 2,86 Millionen gelegen. Die starke Zunahme um 0,55 Millionen Pflegebedürftige (+19 %) ist allerdings zum großen Teil auf die Einführung des <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegegrade-neuer-pflegebeduerftigkeitsbegriff" target="_blank" rel="noreferrer noopener">neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs</a> ab dem 01.01.2017 zurückzuführen. Seitdem werden mehr Menschen als pflegebedürftig eingestuft, als vor der Umstellung. </p><p>Gut drei Viertel (76 % oder 2,59 Millionen) aller Pflegebedürftigen wurden zu Hause versorgt. Davon wurden 1,76 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Weitere 0,83 Millionen Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflegedienste versorgt. Knapp ein Viertel (24 % oder 0,82 Millionen Pflegebedürftige) wurde in Pflegeheimen vollstationär betreut. </p><p>Ende 2017 waren 81 % der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, mehr als ein Drittel (35 %) war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war weiblich (63 %). </p><p>Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit pflegebedürftig zu sein. Während bei den 70- bis 74-Jährigen rund 6 % pflegebedürftig waren, wurde für die ab 90-Jährigen die höchste Pflegequote ermittelt: Der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung in diesem Alter betrug 71 %.</p>								</div>
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		<item>
		<title>Pflegedienste nutzen die Gelder nicht</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/pflegedienste-nutzen-die-gelder-nicht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2019 08:32:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
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					<description><![CDATA[Bereitgestellte Gelder werden oft nicht abgerufen oder genutzt. Die Krankenkassen und Kommunen sparen dadurch jährlich zig Millionen ein. Gerade die Pflegedienste könnten viel mehr tun, wenn sie die Gelder nutzen würden. Dieser Bericht soll ein Aufruf an die „guten“ Pflegedienste sein, die etwas tun wollen, aber nicht wissen wie]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="802" class="elementor elementor-802" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Erschreckend in diesem Zusammenhang werden bereitgestellte Gelder nicht abgerufen oder genutzt. Die Krankenkassen und Kommunen sparen dadurch jährlich zig Millionen ein. Gerade die Pflegedienste könnten viel mehr tun, wenn sie die Gelder nutzen würden. Interessanterweise werden dadurch die Patienten nicht belastet!</p><p>Pflege soll gestärkt werden, egal wie man es drehen möchte, dazu braucht es Geld! Die heutigen Pflegepreise laden nicht zum reich werden ein und vieles muss noch geändert oder verändert werden. Soll die Pflege besser bezahlt werden, obliegt es den Einrichtungen, hier etwas zu tun, doch woher, wenn es nicht erwirtschaftet wird.</p>								</div>
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									<p>Dieser Bericht soll ein Aufruf an die „guten“ Pflegedienste sein, die etwas tun wollen, aber nicht wissen wie:</p><ul class="wp-block-list"><li>Die Investitionskostenförderung , ein einmalig im Jahr abrufbarer Betrag, der etwa 10% der erwirtschafteten SGB XI Leistungen entspricht, kann bei der örtlichen Kommune abgerufen werden. Dieses Geld dient der Entwicklung des Betriebes und muss nicht einmal inhaltlich nachgewiesen werden. Ein Antrag, bzw Telefonat mit der Kommune reicht dazu aus. Jeder Steuerberater kümmert sich für einen geringen Obolus um alle Formalitäten. Mittlere Pflegedienste können so zwischen 5000 und 50000 Euro ausgezahlt bekommen. Dies kann für Erhöhung der Pflegelöhne eingesetzt werden. Erschreckend ist es, dass mehr als die Hälfte aller Pflegedienste, diese Gelder nicht beantragen.</li></ul><ul class="wp-block-list"><li>Die niedrigschwelligen Betreuungsleistungen (SGB XI 45b) sind ein immenser Geldsegen, wenn man ihn zu nutzen weiß. Bekannt hierbei ist, dass jeder Patient mit einem anerkannten Pflegegrad monatlich 125 € nutzen kann und darf. Doch dann hört es oft auf. Viele Pflegedienste wissen nicht, dass nicht genutztes Geld hiervon, bei der Krankenkasse angespart werden muss und man diese Gelder jederzeit abrufen darf. So kann es sein, dass ein Patient über das Jahr 1500 € angespart haben könnte und dieses Geld sofort vollständig nutzen darf, auch Rückwirkend. Doch damit nicht genug. Gelder aus dem Vorjahr dürfen bis zum 30.06. des nachfolgenden Jahres genutzt werden, hinzukommen die laufenden Gelder! So kann es also sein, dass Patienten mehrere tausend Euro bei der Krankenkasse liegen haben und viele Patienten wissen es nicht einmal. Die Pflege kann mit diesen Gelder enorme Aktionen starten, die zum Wohle aller dienen. Der Pflegedienst verdient Geld, der Patient bekommt mehr Leistungen und die Mitarbeiter könnten auch hier von mehr Gehalt profitieren.</li></ul><ul class="wp-block-list"><li>Die Verhinderungspflege, oder heute Vermeidungspflege: Nach SGB XI § 39 stehen jedem Patienten mit einem anerkannten Pflegerad nach 6 Monaten, jährlich 1612 € zu, sowie den Kurzzeitpflegezuschlag von 806 €, also insgesamt 2418 € im Jahr. Die Vermeidungspflege kann sowohl für Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung genutzt werden und dennoch tut es kaum jemand. Auch hier nutzen über die Hälfte aller Pflegedienste diese Möglichkeiten gar nicht, meist aus Unwissenheit. Ein Rechenbeispiel: bei einem kleineren Pflegedienst mit 50 Patienten, wovon 30 Patienten einen Pflegegrad haben, könnte der Pflegedienst im optimalen Fall so 72.540 € pro Jahr nutzen. Einige Pflegedienste haben begonnen Hauswirtschafterinnen oder Betreuungskräfte gerade für solche Zwecke einzustellen.</li></ul><p>Allein die drei Punkte sinnvoll genutzt bedeutet für die gesamte Pflege, also auch für Heime und andere Pflegeeinrichtungen einen kleinen, vielleicht großen Aufschwung. Ein Appell an die Unternehmer: „Reinvestiert das „neue Geld“ zumindest in Teilen in bessere Löhne und Gehälter, ihr werdet schnell feststellen, dass die Fluktuation weniger wird und es damit ein Gewinn für alle Seiten ist. „</p><p>Ein Aufruf an die Pflegekräfte: „sprecht diesen Artikel mal offen an, macht euch gemeinsam Gedanken, wie man das nutzen kann und bereichert die Einrichtung, damit die Patienten und damit auch euch selbst.“ Seid nicht länger nur Abarbeiter, sonder helft aktiv mit, dass sich etwas ändert, denn viele Gelder sind bereits da!</p>								</div>
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		<title>Notstand in der Pflege – ARD berichtet</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/notstand-in-der-pflege-ard</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Jul 2018 14:19:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Aus der Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Politik & Parteien]]></category>
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					<description><![CDATA[Die ARD, bzw. WDR haben in der Sendung Hart aber Fair das Thema Notstand in der Pflege aufgegriffen, worin Fakten benannt werden, die häufig unter den Tisch gekehrt werden. Auf 100 freie Stellen in der Pflege kommen lediglich 27 Pflegekräfte, es fehlen zig-tausende an examinierten Pflegekräften überall.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="748" class="elementor elementor-748" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Die ARD, bzw. WDR haben in der Sendung Hart aber Fair das Thema Notstand in der Pflege aufgegriffen, worin Fakten benannt werden, die häufig unter den Tisch gekehrt werden. Auf 100 freie Stellen in der Pflege kommen lediglich 27 Pflegekräfte, es fehlen zig-tausende an examinierten Pflegekräften überall. Eine interessante Sendung, die ich euch nicht vorenthalten wollte und jedem empfehle mal reinzuschauen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Notstand bei der Pflege – was ist jetzt zu tun?</h2>				</div>
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									<p><strong>11.06.2018 | 74 Min. | UT | Verfügbar bis 11.06.2019 | Quelle: WDR</strong></p><p>Waschen, Windeln, Essen geben im Minutentakt und kaum Zeit für Gespräche – warum wohnt der Stress in so vielen Heimen? Und zu Hause: Wer hilft den pflegenden Angehörigen auf der Langstrecke? Was muss passieren, damit die Pflege besser wird? Die Diskussion nach der Dokumentation!</p>								</div>
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									<span class="elementor-button-text">Das Video Hart aber fair (ARD – Dauer etwa 1 Std.)</span>
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		<item>
		<title>Arbeitsrecht und Pflege – Arbeitsvertrag</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/arbeitsrecht-arbeitsvertrag</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Mar 2018 08:45:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ich werde oft als Geschäftsführer und als Ratgeber für Außenstehende gefragt, was ein Arbeitsvertrag enthalten darf und was nicht. Welche Klauseln sind erlaubt, welche nicht. Im folgenden Beitrag möchte ich wichtige Aspekte des Arbeitsvertrages und deren Folgen erläutern und vor allem, wie man Fettnäpfchen umgehen kann.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="819" class="elementor elementor-819" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Ich werde oft als Geschäftsführer und als Ratgeber für Aussenstehende gefragt, was ein Arbeitsvertrag enthalten darf und was nicht. Welche Klauseln sind erlaubt, welche nicht. Gerade in der Pflege, aber auch in allen anderen sozialen Bereichen wird der Arbeitsvertrag nicht Ernst genug von beiden Seiten  genommen.</p><p>Dadurch kommt es regelmäßig zu Unstimmigkeiten, Streitigkeiten, bis zu Prozessen vor Gericht. Das soziale System ist desolat strukturiert, gerade im Bezug auf das Arbeitsrecht. Es wird viel versprochen, wenig gehalten und am Schluss steht meist der Arbeitnehmer da und ist gefrustet, weil alles nicht so läuft, wie er dachte, dass er ausgehandelt hat.</p>								</div>
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									<p>Im folgenden Beitrag möchte ich wichtige Aspekte des Arbeitsvertrages und deren Folgen erläutern und vor allem, wie man Fettnäpfchen umgehen kann.</p>								</div>
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									<ol><li>Zunächst beginnt die Suche nach einem Arbeitgeber. <strong>Der Arbeitnehmer bewirbt sich</strong> und es kommt zu einer mündlichen „Zusage“ seitens“ des Arbeitgebers. Diese Zusage ist grundsätzlich rechtlich bindend, sofern es beide Seiten übereinstimmend zusagen, aber es stellt einen sogenannten mündlichen Vertrag dar, der äußerst schwierig ist zu beweisen, wenn es zu einer Rechtssituation kommen sollte. Die meisten Gerichte wollen Belege dafür, dass es diese Absprache, bzw mündliche Zusage gegeben hat, denn behaupten kann man erstmal ganz viel. Hier ist also die Schriftform der richtige Weg. Ein ordentlicher Arbeitsvertrag, von beiden Seiten unterschrieben, ist die sichere Seite für Beide.</li><li>Die erste Hürde beim Arbeitsvertrag ist die Regelung, die nicht selten in dem Vertrag steht, <strong>was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seine neue Stelle nicht antritt</strong>, nicht erscheint etc. . Tritt der Arbeitnehmer seine Stelle ordnungsgemäß an, ist die Klausel hinfällig, tut er dies nicht, kann es rechtliche und finanzielle Folgen haben. Deshalb prüft genau, was ihr da antreten wollt und ob ihr dazu stehen könnt. Sofern noch andere Stellen in Aussicht sind, trefft die richtige Entscheidung und unterschreibt erst dann,wenn ihr euch ganz sicher seid dort anzufangen. Manchmal üben Arbeitgeber beim unterschreiben gern Druck aus, dass das heute und sofort sein muss. Ein seriöser Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer Zeit zum überlegen und vor allem Zeit den Vertrag gründlich durch zu lesen. Übt ein Arbeitgeber Druck aus, ist Vorsicht geboten, denn dahinter stecken verschiedenste Gründe, warum er das tut, meist sind es erhebliche Personalprobleme, aber es zeigt auch den Umgang des Arbeitgebers mit seinen Mitarbeitern. Denn wer hier schon Druck ausübt, tut dies in der Regel auch im Alltag.</li><li><strong>Prüfe deinen Arbeitsplatz genau</strong>. Idealerweise möchte man gern lange im Unternehmen  bleiben, sich entwickeln usw.. Hier ist eine Hospitation ein guter Weg, seinen zukünftigen Arbeitgeber kennen zu lernen, fragen zu stellen, aber was viel wichtiger ist, die interne Struktur zu erleben. Hospitationen unterliegen keiner Regelung, so kann diese ein paar Stunden, bis hin zu mehreren Wochen andauern. In der Pflege sind 1 bis zwei Tage durchaus üblich. Während der Hospitation achtet darauf, wie sehr Mitarbeiter unter Druck und Leistungserwartung stehen, wie sie miteinander und den Kunden umgehen. Daraus lassen sich Rückschlüsse ziehen, wie der Betrieb aufgestellt ist und trägt vielleicht auch dazu bei, für sich die Entscheidung zu treffen, ob man hier „glücklich“ wird oder nicht.</li><li><strong>Die Probezeit ist ein wichtiges Instrument für beide Seiten</strong>. Trifft man die Entscheidung und beginnt die Arbeit, kann man auch im Nachhinein feststellen, dass es nicht das Richtige ist. Die Probezeit ist gesetzlich festgelegt und beträgt 14 Kalendertage, unabhängig von Monatsanfang, Ende oder anderem. Die Probezeit wird üblicherweise immer ohne Angaben von Gründen beendet, denn die Begründung ist innerhalb der Probezeit nicht erforderlich. Auch die weitläufige Meinung, dass man während einer Krankheitsphase nicht kündigen kann,  ist falsch. Eine Krankheit schützt nicht vor der Kündigung innerhalb der Probezeit. Die Probezeitregelung gilt für beide Seiten gleichermaßen. Ausnahmen findet man z.B. im Mutterschutzgesetz.</li><li><strong>Der Arbeitsvertrag</strong> stellt eine Spielregel für beide Seiten dar. In oberster Linie ist hier erstmal nur eines geregelt: Arbeit gegen Geld. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner vertraglich geregelten Arbeitszeit und Qualifikation, seine Bemühungen zu leisten, nicht aber Erfolg herbei zu führen ! Hier muss klar sein, es geht darum, dass der Arbeitnehmer alles tun muss, um seiner fachlichen Qualifikation gerecht zu werden, aber mehr auch nicht! Ein Pflegehelfer braucht demnach auch keine Wundversorgung durchführen, da er dazu fachlich nicht kompetent ist. Hier geht es nicht um „Können“, sondern er darf es gesetzlich geregelt nicht und das kann kein Arbeitsvertrag anders regeln. Diese Klausel im Arbeitsvertrag ist automatisch nichtig und braucht nicht beachtet werden. Grundsätzlich und immer steht das Gesetz höher als jede arbeitsvertragliche Regelung. Die genaue Auflistung aller Tätigkeiten sind üblicherweise in einer Stellenbeschreibung enthalten, die gesondert ausgegeben wird.</li><li><strong>Die Nebenabreden im Arbeitsvertrag</strong> sind ein wichtiger Teil des Arbeitsvertrages. Hier werden sämtliche anderen Dinge geregelt, wie Zulagen, extra Urlaub, besondere Vereinbarungen aller Art. Die Listen dieser Nebenabsprachen sind lang und unterscheiden sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Grössere caritative Einrichtungen haben diese Regelung meist in gesonderten Tarifvereinbarungen geregelt, die man sich aber ansehen sollte. Private Anbieter haben diese Absprachen meisten direkt im Arbeitsvertrag selbst, auch hier gilt Gesetz vor jeglicher Regelung. Wichtig ist, dass man seltsame Regelungen prüft, vielleicht mit jemanden bespricht oder im Zweifel beim Anwalt nachfragt. Lasst euch nicht täuschen von den Abreden und nehmt euch die Zeit, hier gezielt nachzufragen, oder sich Bedenkzeit zu nehmen. Nebenabreden können aber auch der entscheidende Faktor zu Einstellung sein, wie ein Auto als geldwerten Vorteil, besondere Zusatzleistungen, wie Provisionen usw. Wichtig hierbei ist dass die Regelungen für beide Seiten realistisch und umsetzbar sind. Nebenabreden dürfen niemals mit dem Gesetz in Konfrontation stehen, denn dann sind sie automatisch hinfällig. Hier sind Dinge, wie Geld fürs abwerben von Kunden öfter zu lesen, die gesetzlich schwierig sind und zu erheblichen Problemen führen können. Absprachen können durchaus aus dem Vertrag entfernt werden, wenn ihr damit nicht einverstanden seid. Ihr seid niemals verpflichtet immer alles brav zu unterschreiben, denn auch ihr geht eine Verpflichtung ein, zu der ihr im schlimmsten Fall auch rechtlich gerade stehen müsst.</li><li><strong>Die salvatorische Klausel</strong> sollte in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein. Sie besagt,  wenn nur ein Teil des Arbeitsvertrages nicht gültig ist, behalten die anderen Klauseln seine Wirkung, der Vertrag bleibt dann gültig. Steht dies nicht im Arbeitsvertrag, kann im schlimmsten Fall der gesamte Arbeitsvertrag hinfällig sein.</li></ol>								</div>
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									<p>Ich hoffe ich konnte euch einen kleinen Anstoß bieten, den Arbeitgeber besser zu prüfen, euch selbst zu schützen und im Idealfall sich bei der nächsten Suche den richtigen Arbeitsplatz heraus zu filtern.</p>								</div>
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		<title>Arbeitsrecht und Pflege – Dienstzeiten</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/arbeitsrecht-dienstzeiten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Mar 2018 08:52:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Entspricht Ihr Dienstplan den gesetzlichen Anforderungen? Wieder einmal ein paar gute Tipps, die eigentlich an Arbeitgeber gerichtet sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="829" class="elementor elementor-829" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Arbeitsrecht in der Pflege. Wieder einmal ein paar gute Tipps, die eigentlich an Arbeitgeber gerichtet sind.Entspricht Ihr Dienstplan den gesetzlichen Anforderungen?</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">1. Ihre Mitarbeiter arbeiten höchstens 10 Stunden pro Tag.</h3>				</div>
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									<p>Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlaubt 8 Stunden. Diese können aber auch verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Verlängerungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers möglich (§ 3 ArbZG).</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">2. Sie haben ausreichende Pausenzeiten oder Pausenkorridore im Dienstplan festgelegt.</h3>				</div>
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									<p>Ab einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden müssen Ihre Mitarbeiter mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von 15 Minuten unterteilt werden. Ihre Mitarbeiter dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten, auch dann nicht, wenn es deren ausdrücklicher Wunsch ist. Die Pausenzeiten müssen Sie im Voraus festlegen, hierbei sind aber auch Pausenkorridore zulässig, innerhalb derer Ihre Mitarbeiter Pause machen können. Pausen dürfen ausdrücklich nicht am Beginn oder am Ende der Tätigkeit liegen, sondern müssen die Tätigkeit unterbrechen (§ 4 ArbZG).</p><p class="bodytext"><b>Ausnahme:</b> Pausenregelung bei Jugendlichen unter 18 Jahren: Diesen stehen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten zu. Die Ruhepausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn oder vor Beendigung der Arbeitszeit genommen werden (§ 11 JArbSchG).</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">3. Zwischen den einzelnen Diensten liegen ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden.</h3>				</div>
				</div>
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									<p>Im Pflegebereich kann die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 aufeinanderfolgenden Diensten auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzunginnerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 ArbZG).</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">4. Ihre Nachtdienstmitarbeiter arbeiten nicht länger als 10 Stunden.</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die werktägliche Arbeitszeit in der Nacht darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 6 ArbZG).</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">5. Jugendliche unter 18 arbeiten höchstens 8 Stunden am Tag und nicht vor 6 und nach 20 Uhr.</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG).</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">6. Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und nur an 5 Tagen in der Woche.</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollte aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG).</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">7. Jugendliche unter 18 Jahren haben mindestens an 2 Samstagen und Sonntagen im Monat frei.</h3>				</div>
				</div>
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									<p>Wenn Sie Jugendliche am Samstag oder Sonntag einplanen, müssen Sie in derselben Woche hierfür Frei erhalten (§§ 16 und 17 JArbSchG).</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">8. Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten nicht am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen.</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Für den Pflegebereich ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen zulässig, ausgenommen am 25. Dezember, am 01. Januar, am 1. Osterfeiertag und am 01. Mai. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen (§ 18 JArbSchG).</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">9. Sie haben werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt.</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Mehrarbeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Arbeit, die</p><ol><li>von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,</li><li>von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Mütter in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten dürfen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden (§ 8 MuSchG).</li></ol>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">10. Werdende Mütter, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, haben in der Woche darauf einen Tag frei.</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>In Altenpflegeeinrichtungen beschäftigte werdende oder stillende Mütter dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche 1-mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird (§ 8 MuSchG).</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht – Feiertage</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/arbeitsrecht-feiertage</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Nov 2017 09:13:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Informationen für Arbeitnehmer rund ums Thema Feiertage – Wieder einmal kommen die Feiertage. Hier ein paar gesetzliche Auszüge, was erlaubt ist und wie mit Feiertagen verfahren werden muss.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="870" class="elementor elementor-870" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Wieder einmal kommen die Feiertage. Hier ein paar gesetzliche Auszüge, was erlaubt ist und wie mit Feiertagen verfahren werden muss.</p><p><strong>Quelle:</strong> DGB</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Informationen für Arbeitnehmer rund ums Thema Feiertage</h2>				</div>
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									<p>An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem es allerdings einige Ausnahmen gibt. Ausnahmen gelten etwa für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten (§ 10 ArbZG).</p><p>Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Nur der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit, ist bundesgesetzlich festgelegt. Neun Feiertage sind in allen Bundesländern einheitlich geregelt: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage.</p><p>ArbeitnehmerInnen müssten sich für diese Tage jeweils einen Tag Urlaub nehmen. Von dieser Regelung wird allerdings häufig zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen abgewichen.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Entgeltfortzahlung an Feiertagen</h2>				</div>
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									<p>Der Arbeitgeber muss den/die ArbeitnehmerIn für die Arbeitszeiten bezahlen, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt. Für den Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen ist es egal, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht oder wie viele Stunden der/die ArbeitnehmerIn in der Regel arbeitet.</p><p>Alle ArbeitnehmerInnen, auch Teilzeitkräfte, haben Anspruch auf Feiertagsvergütung. Allerdings besteht ein Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen nur dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn an dem betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn es sich um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte (Lohnausfallprinzip).</p><p>Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeit sowieso aus anderen Gründen ausgefallen wäre, z.B. wegen eines Streiks oder einer Freischicht. Ebenfalls keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertags haben ArbeitnehmerInnen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Arbeitszeit feste Bezüge erhalten.</p><p>Der Lohnanspruch entfällt außerdem für ArbeitnehmerInnen, die am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Grundsätzlich gilt: Der/die ArbeitnehmerIn soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Krankheit</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Wenn ein/e ArbeitnehmerIn an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, dann enthält er Entgeltfortzahlung nach dem Feiertagsgesetz.</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Urlaub</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Ein Feiertag darf nicht auf den <a href="http://www.dgb.de/++co++50f02ee2-1bd9-11df-63b8-00093d10fae2/@@glossary.html" target="_blank" rel="noopener">Urlaub</a> angerechnet werden. Wenn also ein Feiertag in den Zeitraum des Erholungsurlaubes eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin fällt, hat er/sie Anspruch auf Freistellung und Feiertagsbezahlung. Die <a href="http://www.dgb.de/++co++affa8664-1bd2-11df-63b8-00093d10fae2/@@glossary.html" target="_blank" rel="noopener">Arbeitszeit</a> an diesem Tag fällt ausschließlich wegen des Feiertags aus.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht in der Pflege</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/arbeitsrecht-in-der-pflege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Nov 2017 15:15:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://neu.bg-pflege.de/?p=741</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitsrecht, was muss ich leisten, was darf ich verlangen. Aufgrund der vielen Nachfragen, werden wir in der nächsten Zeit wichtige Aspekte des Arbeitsrecht hier zusammenfassen. Wichtig ist, dass die Pflege nicht immer alles so hinnehmen muss, wie es gesagt wird. Wir hoffen mit unserem Beitrag zu besseren Arbeitsbedingungen zu verhelfen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="741" class="elementor elementor-741" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Arbeitsrecht, was muss ich leisten, was darf ich verlangen. Aufgrund der vielen Nachfragen, werden wir in der nächsten Zeit wichtige Aspekte des Arbeitsrecht hier zusammenfassen. Wichtig ist, dass die Pflege nicht immer alles so hinnehmen muss, wie es gesagt wird. Wir hoffen mit unserem Beitrag zu besseren Arbeitsbedingungen zu verhelfen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche</h2>				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Konkretisierung der Vergütung von Bereitschaftsdiensten in der Pflege (Quelle ETL)</h3>				</div>
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									<p>Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, deren Entwurf am 26.09.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, stellt klar, dass das Mindestentgelt auch für Wegezeiten zwischen mehreren Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zu zahlen ist.</p>								</div>
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					<h4 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Mindestentgelt für Wegezeiten</h4>				</div>
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									<p>Welches Mindestentgelt für Zeiten des Bereitschaftsdienstes fällig, wird ist nunmehr auch eindeutig geregelt. Bereitschaftsdienste im Sinne der erwähnten Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen.</p><p>Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer einzelvertraglichen und schriftlichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem jeweils maßgeblichen Mindestentgelt zu vergüten.</p>								</div>
				</div>
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					<h4 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Mindestentgelt für Bereitschaftsdienstzeiten?</h4>				</div>
				</div>
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									<p>Wir hatten bereits über die künftigen Mindestlöhne in der Pflegebranche informiert und auch darüber geschrieben, das der Kreis der Berechtigten auf Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte erweitert werden wird.</p>								</div>
				</div>
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					<h4 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Was ist mit Rufbereitschaft?</h4>				</div>
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									<p>Ferner wird im Entwurf der 2. Verordnung klargestellt, dass Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst werden. Rufbereitschaft im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. Im Falle einer Arbeitsaufnahme ist die geleistete Arbeitszeit mindestens in Höhe des maßgeblichen Mindestentgelts zu vergüten.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rettungssanitäter – Neue Berufsgruppe in der Pflege</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/rettungssanitaeter-neue-berufsgruppe-in-der-pflege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2017 15:12:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik & Parteien]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Pflege ist unterbesetzt, Personal fehlt überall, doch nun gibt es eine neue Berufsgruppe. In dem neusten Rundschreiben des BPA geht die Pflege einen neuen Schritt in Richtung Pflegepersonal. In dem jüngsten Rundschreiben können ab sofort auch Rettungssanitäter in der Ambulanten Pflege, ohne weitere Kurse Behandlungspflege durchführen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="735" class="elementor elementor-735" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Die Pflege ist unterbesetzt, Personal fehlt überall, doch nun gibt es eine neue Berufsgruppe. in dem neusten Rundschreiben des BPA geht die Pflege einen neuen Schritt in Richtung Pflegepersonal. In dem jüngsten Rundschreiben können ab sofort auch Rettungssanitäter in der Ambulanten Pflege, ohne weitere Kurse Behandlungspflege durchführen. Die sogenannten Leistungsgruppen 1 und 2 dürfen nach einem dreimonatigen Praktikum durch eine examinierte Pflegekraft durchgeführt werden.</p><p>Damit steht dieser Berufsbranche ganz neue Wege offen. Ausgebildet für den Notfall verfügen die Rettungssanitäter über den medizinischen Hintergrund und sicherlich auch Fachwissen. Möglicherweise macht dieses Vorgehen Schule und zieht weitere Berufsgruppen dieser Art mit sich.</p>								</div>
				</div>
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									<p>Der Trend geht dahin, das immer mehr Menschen zuhause in ihrem eigenen Umfeld bleiben wollen. Diese Menschen bedürfen eben auch medizinische Versorgung und hier mangelt es oft. Ein unausgesprochenes Geheimnis ist es doch, dass viele Pflegedienste ihre Arbeit mit Personal durchführen, die dafür nicht ausgebildet sind. Die neuen Gesetze sollen einen Schritt dagegen tun. Ob das tatsächlich sinnvoll gelingt ist eher fraglich.</p><p>Zumindest aber ist dieser Schritt ein neuer Gedankengang, der den Rettungssanitätern Horizonte öffnen. Ob diese den neuen Weg dann auch nutzen, bleibt abzuwarten.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Abrechnungsbetrug – Was ist das?</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/abrechnungsbetrug-was-ist-das</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Dec 2016 15:02:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
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					<description><![CDATA[Abrechnungsbetrug, ein Wort was aktuell überall in den Medien herumschwirrt, doch was bedeutet das eigentlich? In den meisten Fällen wird die Definition immer wieder anders interpretiert. Wir haben mal etwas zusammengestellt, was Abrechnungsbetrug bedeutet, besonders, da dies eine tragende Rolle im Pflegestärkungsgesetz III spielen soll. Im Anschluss werden typische Situation dargestellt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="715" class="elementor elementor-715" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Abrechnungsbetrug, ein Wort was aktuell überall in den Medien herumschwirrt, doch was bedeutet das eigentlich? In den meisten Fällen wird die Definition immer wieder anders interpretiert. Wir haben mal etwas zusammengestellt, was Abrechnungsbetrug bedeutet, besonders, da dies eine tragende Rolle im Pflegestärkungsgesetz III spielen soll. Im Anschluss werden typische Situation dargestellt.</p>								</div>
				</div>
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									<p>Das Gesetz beschreibt den Artikel so:</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p><strong>(1)</strong> Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p><p><strong>(2)</strong> Der Versuch ist strafbar.</p><p><strong>(3)</strong> In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</p><ol><li>gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,</li><li>einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,</li><li>eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,</li><li>seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.</li></ol><p><strong>(4)</strong> § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.</p><p><strong>(5)</strong> Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.</p><p><strong>(6)</strong> Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).</p><p><strong>(7)</strong> Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Wikipedia schreibt dazu:</h2>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Abrechnungsbetrug durch (Zahn-)Ärzte</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>In Deutschland werden die Leistungen, die für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erbracht worden sind, vom Vertrags(zahn)arzt selbst erfasst und der für ihn zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung übermittelt. Von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung werden die Abrechnungsdaten anonymisiert an die zuständigen Krankenkassen weitergeleitet. Der Patient erhält zwar auf Wunsch eine Leistungs- und Kosteninformation (Patientenquittung); die Erfahrung zeigt jedoch, dass nur selten solche Quittungen tatsächlich verlangt werden. Zudem weiß der Vertrags(zahn)arzt bei der Erbringung der Leistung noch gar nicht, welchen Wert die Punkte, die er dafür abrechnen kann, als konkreten Geldbetrag haben werden; er kann also gar keine Bestätigung mit einem konkreten Geldbetrag dafür ausstellen. Die Kontrolle der Abrechnungen ist über Stichproben, Plausibilitäsprüfungen und statistische Methoden möglich.</p><p>Beispiele für Abrechnungsbetrug sind:</p><ul><li>in Rechnung stellen von nicht erbrachten Leistungen</li><li>Falschabrechnung von Leistungen (Aufbauschen von Leistungen oder falsches Klassifizieren)</li><li>Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen (Beispiel: Ein angestellter Klinikarzt erbringt eine Leistung und der Chefarzt rechnet dies als selbst erbrachte, persönliche Leistung ab.)</li><li>Abrechnung unter falschem Datum; damit entgeht der Arzt Leistungsausschlüssen oder Höchstbetragsregelungen.</li></ul>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Beispiele für Abrechnungsbetrug durch Apotheker und sonstige Leistungserbringer</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die möglichen Varianten eines Abrechnungsbetruges unter Beteiligung von Apothekern und sonstigen Leistungserbringern sind vielfältig.</p><p>Beispiele für Abrechnungsbetrug durch Apotheker sind:</p><ul><li>Abgabe von reimportierten Arzneimitteln oder Nachahmerpräparaten (Generika) unter Berechnung des Originalpräparats</li><li>Abrechnung von Rezepten, die nicht beliefert werden</li></ul><p><br />Formen für Abrechnungsbetrug unter Beteiligung Dritter:</p><ul><li>Apotheker oder Lieferant zahlen den rezeptverordnenden Ärzten eine Provision (Zuweisung gegen Entgelt)</li><li>Apotheker oder Lieferant teilen mit den Patienten den erschwindelten Betrag bei Nichtausgabe eines Teils des Rezeptumfangs bei voller Abrechnung gegenüber der Krankenkasse bzw. tauschen Rezepte gegen andere Waren (Kosmetika, Potenzmittel, andere nicht verschreibungsfähige Präparate pp.).</li></ul><p><br />Die Verordnungen von Ärzten werden über Budgets reguliert, so dass ein Arzt persönlich (mit eigenem Vermögen) für die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnungen haften muss. Bei einer Prüfung der Verordnungen eines Arztes werden somit gelegentlich auch falsche Abrechnungen von Apotheken aufgedeckt.</p><p>Abrechnungsmanipulationen durch Physiotherapeuten:</p><ul><li>Abgabe von Leistungen für die die behandelnden Physiotherapeuten nicht qualifiziert sind (Leistungen, die durch fehlenden Qualifikationsnachweis nicht abrechnungsfähig sind)</li><li>Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen, z. T. inklusive Fälschung der Unterschrift der Versicherten auf der Rückseite der Heilmittelverordnung</li><li>Abrechnung von anderen als den tatsächlich geleisteten Behandlungen. Hier wird zum Teil in Zusammenarbeit mit den Versicherten eine ärztlich verordnete Leistung (z. B. Krankengymnastik) mit einer anderen (z. B. Massagen) getauscht. Quittiert wird hingegen die verordnete und ggf. teurere Leistung.</li></ul><p><br />Möglichkeiten des Abrechnungsbetruges durch ambulante Pflegedienste:</p><ul><li>Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen, ggf. inkl. Unterschriftenfälschung auf dem Leistungsnachweis.</li><li>Abrechnung von Leistungen, die durch nicht qualifiziertes Personal erbracht wurden.</li></ul><p><br />Neben den erwähnten Beispielen gibt es noch eine Vielzahl anderer möglicher Abrechnungsmanipulationen, die als Betrug strafbar sein können:</p><ul><li>Erschleichen von Leistungen durch Patienten bei der Verwendung elektronischer Gesundheitskarten (Krankenversicherungskarten) von fremden Dritten</li><li>Abrechnung von Leistungen bei Verstorbenen, deren Gesundheitskarte in der Praxis aufbewahrt und routinemäßig eingelesen wurde</li><li>Doppelte Rechnungsstellung von Leistungen über verschiedene Factoringfirmen.</li><li>Erschleichen von Krankschreibungen durch Patienten</li></ul>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Beispiele für Abrechnungsbetrug durch ambulante Pflegestationen</h2>				</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-f1ce129 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="f1ce129" data-element_type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der Betrugsvorwurf im Pflegebereich ist nach § 263 StGB vielseitig möglich. Dabei ist der Hauptvorwurf das nicht erbrachte Leistungen dennoch abgerechnet wurden. Teilweise sollen diese wiederholt und dauerhaft nicht wahrheitsgemäß veranlasst worden sein.</p><p>Hierzu sollen die ambulanten Pflegedienste gezielte Anleitungen gegeben haben um zusätzliche Pflegezuschüsse zu erzielen. Im Wesentlichen wird ein erhöhter Pflegebedarf durch das zuvor antrainierte Verhalten des vermeintlich pflegebedürftigen vorgetäuscht. Hierzu wird die Wohnung vorsorglich durch einen Rollator, Badewannenlift und sogar mit Windeln ausgestattet.</p><p>Dabei können sich nicht nur die Pflegedienste gemäß § 263 StGB strafbar machen, sondern auch die Patienten. Durch sogenannte Kick-Back Zahlungen sollen auch die vermeintlich pflegebedürftigen Patienten im Umfang der nicht erbrachten Pflegeleistungen durch Rückzahlungen seitens der ambulanten Pflegestationen „rückvergütet“ worden sein.</p><p>Das Strafmaß ist hierbei im Rahmen des Abrechnungsbetruges zumeist besonders einschneidend. Jede Abrechnungsperiode wird von der Staatsanwaltschaft als juristisch selbständige Handlung gewertet. Schnell kann durch einen Patienten im Jahr ein Betrug in zumindest zwölf Fällen entstehen.  Als sogenannter gewerbsmäßiger Betrug ist dieser als besonders schwerer Fall mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht (§ 263 Absatz 3 Nr. 1 StGB).</p><p>Soweit für die Ermittlungsbehörden der Verdacht aufkommt der Geschäftsführer und die Pflegedienstleistung hätten mit dem Patienten zusammengewirkt, steht schnell der Verdacht eines gewerbsmäßigen Betruges als Mitglied einer Bande im Raum. Diese nach § 263 Absatz 5 StGB  strafbarere Begehungsalternative ist mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.</p>								</div>
				</div>
					</div>
				</div>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weihnachtszeit – Pflege wird ausgebeutet</title>
		<link>https://www.bg-pflege.de/weihnachtszeit-pflege-wird-ausgebeutet</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 08:38:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit in der Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://neu.bg-pflege.de/?p=896</guid>

					<description><![CDATA[Alle Jahre wieder, ist Weihnachtszeit. Damit stehen für viele wieder große Sorgen und Probleme im Bezug auf die Arbeit an. Muss ich arbeiten, wann werde ich eingesetzt, darf ich/kann ich ein Fest überhaupt planen, oder lohnt sich das alles mal wieder nicht. Immer wieder wird die Pflege ausgebeutet, wer nicht bei drei verschwunden ist, wird eingeplant und ehe man sich versieht, ist man Sylvester auch dran.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="896" class="elementor elementor-896" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Alle Jahre wieder, ist Weihnachtszeit. Damit stehen für viele wieder große Sorgen und Probleme im Bezug auf die Arbeit an. Muss ich arbeiten, wann werde ich eingesetzt, darf ich/kann ich ein Fest überhaupt planen, oder lohnt sich das alles mal wieder nicht. Immer wieder wird die Pflege ausgebeutet, wer nicht bei drei verschwunden ist, wird eingeplant und ehe man sich versieht, ist man Sylvester auch dran. Wer kennt das nicht.</p><p>Ich habe mal etwas recherchiert und grundsätzliche Regelungen zusammengestellt. Doch bevor man die Planung über sich ergehen lässt, kann man etwas tun. Werdet aktiv, plant mit und lasst nicht über euch „hinweg“-planen.</p>								</div>
				</div>
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															<img loading="lazy" decoding="async" width="700" height="385" src="https://www.bg-pflege.de/wp-content/uploads/2025/04/Arbeitsrecht.webp" class="attachment-large size-large wp-image-820" alt="" />															</div>
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									<ol><li>Wenn sich die Dienste untereinander regeln lassen, sind viele Leitungen davon angetan und haben weniger Arbeit. sprecht mit eurem Team und plant vielleicht zusammen.</li><li>sprecht euch untereinander ab, wer Weihnachten oder Sylvester arbeitet, präsentiert das der Leitung.</li><li>Erstellt euch einen Wunschplan für Weihnachten. Die meisten Leitungen sind froh, wenn sie so etwas bekommen.</li></ol><p>Es gibt aber auch klare Grenzen und Gesetze, hier ein paar Ausschnitte davon, was man darf und was man fordern kann.</p><p><strong>Quelle:</strong> <a href="https://arbeits-abc.de/" target="_blank" rel="noopener">www.arbeits-abc.de</a></p>								</div>
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									<p>Mancher Arbeitnehmer fragt sich daher, ob er verpflichtet ist, zu Weihnachten am Arbeitsplatz zu erscheinen. Und ob er seinen Urlaub zum Fest nicht frei wählen darf. Dazu eine rechtliche Information vorab: Heiligabend, 24. Dezember, und Silvester, 31. Dezember, sind keine gesetzlichen Feiertage. Fallen diese also auf einen Werktag, gelten sie als Arbeitstage. Die Ausnahme: Es werden Betriebsferien angeordnet.</p><p>Das bedeutet, für den 24. oder 31. müssen Sie sich entweder jeweils einen halben Urlaubstag nehmen oder arbeiten. Die beiden Weihnachtsfeiertage sowie Neujahr, 25./26. Dezember und 1. Januar, sind gesetzliche Feiertage, an denen generell nicht gearbeitet werden darf. Doch hält das Arbeitszeitgesetz diverse Ausnahmen bereit. In § 10 werden die Betriebe aufgeführt, in denen beispielweise Wochenend-, Tag- und Nachtdienste regulär sind oder wo bestimmte Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können.</p><p>Dazu gehören Unternehmen, in denen</p><ul><li>mit Nahrungsmitteln umgegangen wird</li><li>die Betreuung und Pflege von Menschen sichergestellt sein muss</li><li>die für das Reinigen und Instandhalten von Einrichtungen einen Arbeitseinsatz erfordern</li><li>die aktuelle Berichterstattung Teil des Jobs ist</li></ul><p>Daraus ergibt sich, dass vor allem die kommunalen Energie- und Versorgungswerke, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime von Feiertagsarbeit betroffen sind. Rundfunk, Fernsehen, Online-Dienste, Tages- und Sportpresse und Kommunikations-Dienstleister fallen ebenfalls unter diese Rubrik, ebenso Bewachungsunternehmen, Polizei, Feuerwehr sowie andere Not- und Rettungsdienste. Seelsorger, Schauspieler, Musiker und Tänzer haben Weihnachten auch keine Ruhetage. Dasselbe gilt für Arbeitskräfte im Hotelgewerbe, in der Gastronomie, in der Touristik und in Beförderungsunternehmen. Außerdem zählen Beschicker von Märkten, Volksfesten zu dieser Bevölkerungsgruppe.</p><p>Es kommt also eine stattliche Summe zusammen. Wie viele Menschen tatsächlich den Heiligabend auf der Arbeit verbringen, lässt sich nur schätzen. Laut Bundesamt für Statistik arbeiten 1,3 Mio. Menschen in Deutschland ständig an Sonn- und Feiertagen und weitere 4 Mio. regelmäßig. Somit dürfte etwa jeder dritte Erwerbstätige hierzulande ein potenzieller Kandidat für den Weihnachtdienst sein.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fällt Ihr Betrieb unter diese Ausnahmen?</h2>				</div>
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									<p>Wenn dies der Fall ist, darf Ihr Chef Sie auch verpflichten – es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag enthält eine anderslautende Regelung. Ansonsten gilt für die Feiertage die Arbeitszeitregelung, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages Gültigkeit besaß.</p><p>Häufig sind auch die betrieblichen Arbeitszeiten einem Wandel unterworfen. Dann kann es gestattet werden, dass ein Betrieb Feiertags- und Sonntagsarbeit einführt, der bisher davon ausgenommen war. Setzt der Arbeitgeber sein sogenanntes Direktionsrecht durch, ist er verpflichtet, die Höchstarbeitszeit einzuhalten und seinen Mitarbeitern für die Arbeit am Sonn- oder Feiertag einen Ersatzruhetag zu gewähren. Dieser muss innerhalb der folgenden zwei Wochen genommen werden. Sollte der Feiertag auf einen Werktag fallen, müssen Sie den Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen abnehmen. Gibt es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen, muss dieser der Neueinführung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen zustimmen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sie haben ein Anrecht auf 15 freie Sonntage pro Jahr</h2>				</div>
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									<p>Das heißt, dass Sie längst nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste übernehmen müssen. Mindestens 15 freie Sonntage im Jahre muss Ihr Arbeitgeber Ihnen gewähren, so will es der Gesetzgeber. Sollten Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten, können Sie sich auf dieses Recht berufen.</p><p>Falls Sie zu denen gehören, die für den Weihnachtsdienst eingeteilt werden und Sie deshalb Ihren Urlaub zwischen den Jahren nicht nehmen können, verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht – er muss ins neue Kalenderjahr übertragen werden.</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass sich mancher Weihnachtsdienst auch kollegial regeln lässt. Es gibt Kollegen, die an den Feiertagen allein sind und lieber arbeiten als solo Trübsal zu blasen. Auch locken in manchen Betrieben die Zulagen, die ein Feiertagsdienst mit sich bringt. Haben Sie also kleine Kinder oder die halbe Familie zu Gast und werden zu Hause dringend gebraucht, könnten Sie probieren, Ihren Dienst mit einem Kollegen zu tauschen. Dann müssen Sie nur noch die Genehmigung Ihres Chefs für diese Vereinbarung einholen.</p><p><strong>Zusatzinfo:</strong> Wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden, gilt folgende Regelung: Minderjährige Azubis dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wird ein Auszubildender unter 18 Jahren an einem Sonn- und Feiertag doch aus betrieblichen Gründen beschäftigt, steht ihm lt. § 18 des Arbeitschutzgesetzes in derselben oder in der folgenden Woche ein freier Tag zu.</p>								</div>
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