Alle Jahre wieder, ist Weihnachtszeit. Damit stehen für viele wieder große Sorgen und Probleme im Bezug auf die Arbeit an. Muss ich arbeiten, wann werde ich eingesetzt, darf ich/kann ich ein Fest überhaupt planen, oder lohnt sich das alles mal wieder nicht. Immer wieder wird die Pflege ausgebeutet, wer nicht bei drei verschwunden ist, wird eingeplant und ehe man sich versieht, ist man Sylvester auch dran. Wer kennt das nicht. Ich habe mal etwas recherchiert und grundsätzliche Regelungen zusammengestellt. Doch bevor man die Planung über sich ergehen lässt, kann man etwas tun. Werdet aktiv, plant mit und lasst nicht über euch „hinweg“-planen.

  1. Wenn sich die Dienste untereinander regeln lassen, sind viele Leitungen davon angetan und haben weniger Arbeit. sprecht mit eurem Team und plant vielleicht zusammen.
  2. sprecht euch untereinander ab, wer Weihnachten oder Sylvester arbeitet, präsentiert das der Leitung
  3. Erstellt euch einen Wunschplan für Weihnachten. Die meisten Leitungen sind froh, wenn sie so etwas bekommen

Es gibt aber auch klare Grenzen und Gesetze, hier ein paar Ausschnitte davon, was man darf und was man fordern kann.

Arbeitsrecht - Paragraph - Richterhammer

Quelle:Arbeits-abc.de

Mancher Arbeitnehmer fragt sich daher, ob er verpflichtet ist, zu Weihnachten am Arbeitsplatz zu erscheinen. Und ob er seinen Urlaub zum Fest nicht frei wählen darf. Dazu eine rechtliche Information vorab: Heiligabend, 24. Dezember, und Silvester, 31. Dezember, sind keine gesetzlichen Feiertage. Fallen diese also auf einen Werktag, gelten sie als Arbeitstage. Die Ausnahme: Es werden Betriebsferien angeordnet.

Das bedeutet, für den 24. oder 31. müssen Sie sich entweder jeweils einen halben Urlaubstag nehmen oder arbeiten. Die beiden Weihnachtsfeiertage sowie Neujahr, 25./26. Dezember und 1. Januar, sind gesetzliche Feiertage, an denen generell nicht gearbeitet werden darf. Doch hält das Arbeitszeitgesetz diverse Ausnahmen bereit. In § 10 werden die Betriebe aufgeführt, in denen beispielweise Wochenend-, Tag- und Nachtdienste regulär sind oder wo bestimmte Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können.

Dazu gehören Unternehmen, in denen

  • mit Nahrungsmitteln umgegangen wird
  • die Betreuung und Pflege von Menschen sichergestellt sein muss
  • die für das Reinigen und Instandhalten von Einrichtungen einen Arbeitseinsatz erfordern
  • die aktuelle Berichterstattung Teil des Jobs ist

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Daraus ergibt sich, dass vor allem die kommunalen Energie- und Versorgungswerke, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime von Feiertagsarbeit betroffen sind. Rundfunk, Fernsehen, Online-Dienste, Tages- und Sportpresse und Kommunikations-Dienstleister fallen ebenfalls unter diese Rubrik, ebenso Bewachungsunternehmen, Polizei, Feuerwehr sowie andere Not- und Rettungsdienste. Seelsorger, Schauspieler, Musiker und Tänzer haben Weihnachten auch keine Ruhetage. Dasselbe gilt für Arbeitskräfte im Hotelgewerbe, in der Gastronomie, in der Touristik und in Beförderungsunternehmen. Außerdem zählen Beschicker von Märkten, Volksfesten zu dieser Bevölkerungsgruppe.

Es kommt also eine stattliche Summe zusammen. Wie viele Menschen tatsächlich den Heiligabend auf der Arbeit verbringen, lässt sich nur schätzen. Laut Bundesamt für Statistik arbeiten 1,3 Mio. Menschen in Deutschland ständig an Sonn- und Feiertagen und weitere 4 Mio. regelmäßig. Somit dürfte etwa jeder dritte Erwerbstätige hierzulande ein potenzieller Kandidat für den Weihnachtdienst sein.

Fällt Ihr Betrieb unter diese Ausnahmen?

Wenn dies der Fall ist, darf Ihr Chef Sie auch verpflichten – es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag enthält eine anderslautende Regelung. Ansonsten gilt für die Feiertage die Arbeitszeitregelung, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages Gültigkeit besaß.

Häufig sind auch die betrieblichen Arbeitszeiten einem Wandel unterworfen. Dann kann es gestattet werden, dass ein Betrieb Feiertags- und Sonntagsarbeit einführt, der bisher davon ausgenommen war. Setzt der Arbeitgeber sein sogenanntes Direktionsrecht durch, ist er verpflichtet, die Höchstarbeitszeit einzuhalten und seinen Mitarbeitern für die Arbeit am Sonn- oder Feiertag einen Ersatzruhetag zu gewähren. Dieser muss innerhalb der folgenden zwei Wochen genommen werden. Sollte der Feiertag auf einen Werktag fallen, müssen Sie den Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen abnehmen. Gibt es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen, muss dieser der Neueinführung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen zustimmen.

Sie haben ein Anrecht auf 15 freie Sonntage pro Jahr

Das heißt, dass Sie längst nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste übernehmen müssen. Mindestens 15 freie Sonntage im Jahre muss Ihr Arbeitgeber Ihnen gewähren, so will es der Gesetzgeber. Sollten Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten, können Sie sich auf dieses Recht berufen.

Falls Sie zu denen gehören, die für den Weihnachtsdienst eingeteilt werden und Sie deshalb Ihren Urlaub zwischen den Jahren nicht nehmen können, verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht – er muss ins neue Kalenderjahr übertragen werden.

Die Erfahrung zeigt, dass sich mancher Weihnachtsdienst auch kollegial regeln lässt. Es gibt Kollegen, die an den Feiertagen allein sind und lieber arbeiten als solo Trübsal zu blasen. Auch locken in manchen Betrieben die Zulagen, die ein Feiertagsdienst mit sich bringt. Haben Sie also kleine Kinder oder die halbe Familie zu Gast und werden zu Hause dringend gebraucht, könnten Sie probieren, Ihren Dienst mit einem Kollegen zu tauschen. Dann müssen Sie nur noch die Genehmigung Ihres Chefs für diese Vereinbarung einholen.

Zusatzinfo: Wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden, gilt folgende Regelung: Minderjährige Azubis dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wird ein Auszubildender unter 18 Jahren an einem Sonn- und Feiertag doch aus betrieblichen Gründen beschäftigt, steht ihm lt. § 18 des Arbeitschutzgesetzes in derselben oder in der folgenden Woche ein freier Tag zu.

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