Unser Minister äußert sich vor dem Parlament zum Thema Sterbebegleitung. Sterbebegleitung in jeder Form ist sicherlich insgesamt ein schwieriges Thema, dass man sehr behutsam angehen muss und dennoch ist eine offene Debatte das wohl einzig richtige darüber. Besonders heikel ist die Situation derer, die sich daran beteiligen oder auch beteiligen möchten, vorausgesetzt es geschieht auf humanitäre Basis. Ebenso brennend ist die Frage, wer darf das entscheiden, wer darf die „Freigaben“ dazu machen? Und ist Sterbehilfe überhaupt human? sind palliative Einrichtung die richtigen. Ob es richtig ist, dass unsere Rechtsordnung dazu schweigt, wage ich zu bezweifeln, denn das grundsätzliche Recht auf sterben hat jeder Mensch, doch behilflich sein, trotz ausdrücklichem Wunsch ist verboten und kann hohe Strafen nach sich ziehen.

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Hier die Originalrede unseres Bundesgesundheitsminister dazu vom 06.11.2015

Hermann Gröhe, Bundesminister für Gesundheit:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Wenn wir heute um angemessene Regelungen für die Selbsttötungsbeihilfe ringen und darüber diskutieren, dann geht es um die Frage: Wie bringen wir die Verpflichtung unserer Rechtsordnung zusammen, Würde und Leben des Menschen zu schützen und seine Selbstbestimmung zu achten? Es geht genau darum, wie wir dies zusammenbringen. Da ist es sehr legitim, zu fragen: Was darf der Staat? Dem werde ich mich gleich zuwenden.

Aber ich sage sehr deutlich: Es ist völlig unangemessen, denen, die wie ich den Entwurf der Kollegen Brand und Griese unterstützen, zu unterstellen, sie wollten den Staatsanwalt an das Sterbebett kranker Menschen senden. Es ist der bisherigen Debatte nicht würdig, mit solchen Unterstellungen zu arbeiten.

Ja, es geht um die Frage: Was darf der säkulare Staat? Es ist auch davor gewarnt worden, religiöse Weltanschauung gleichsam zur Grundlage zu machen und das Strafrecht in den Dienst dieser Überzeugung zu stellen. Ich nehme diese Mahnung sehr ernst. Auch ich will dies nicht. Aber ich weise die in dieser Warnung häufig zum Ausdruck kommende Unterstellung zurück, uns sei daran gelegen. Mich motiviert in dieser Frage mein Glaube, aber inhaltlich geht es mir um die Verteidigung der Rechtsschutzorientierung unserer Verfassungsordnung.

Was darf der Staat? Ich plädiere für den Entwurf der Kolleginnen und Kollegen, weil er eine Regelung mit Maß und Mitte ist. Ja, ich bin der Meinung, dass es richtig ist, dass unsere Rechtsordnung zum Drama der Selbsttötung schweigt. Deswegen bin ich auch dafür, dass wir an der Straffreiheit der individuellen Selbsttötungsbeihilfe insgesamt festhalten, ohne ein Sonderstrafrecht für irgendeine Berufsgruppe.

Es ist richtig, dass unsere Rechtsordnung dazu schweigt. Aber es ist eine völlig unterschiedliche Situation, ob ein zur Selbsttötung entschlossener Mensch mit einer anderen Person über mögliche Unterstützungshandlungen redet oder ob Vereine einem unbegrenzten Adressatenkreis dies gleichsam als Dienstleistung anbieten.

Das Signal der Normalität einer Selbsttötung als Handlungsoption ist falsch.

Nun ist wiederholt gesagt worden, die Ärzte würden verunsichert. Nun hat Kollege Brand schon darauf hingewiesen, dass dies von der deutschen Ärzteschaft und den Organisationen derer, die als Palliativmedizinerinnen und -mediziner genau diese Arbeit machen, zurückgewiesen wird. Sie sagen: Dies sind notwendige Leitplanken, die unsere Beziehung zu den Patientinnen und Patienten schützen. Es ist nach dem Menschenbild gefragt worden. Was ist das eigentlich für ein Menschenbild, wenn wir glauben, die Ärzte vor ihrer eigenen Position schützen zu müssen?

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Wenn dann noch gesagt wird, wir hebelten zivilrechtlich die demokratische Festlegung aller deutschen Ärztekammern aus, dass Suizidbeihilfe keine ärztliche Aufgabe ist, dann ist das Bevormundung der Ärzteschaft.

Nein, das führt in die Irre.

Dann werden extreme Fälle genannt, in denen wir die Frage stellen: Haben wir Verständnis, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Regelungen des Standesrechts überschreitet? Ich habe dieses Verständnis, und der Umstand, dass in keinem einzigen Fall heute eine Approbation entzogen wurde, zeigt, dass die dazu berufenen standesrechtlichen und auch staatlichen Gremien mit Augenmaß an diese Frage herangehen. Einem ethischen Dilemma trägt man mit kluger Rechtsanwendung und nicht mit fragwürdiger Rechtsaufweichung Rechnung.

Wer eine Grenzsituation normieren will, der macht am Ende die Lösung zum Normalfall, und das darf nicht sein. Suizidassistenz ist keine Behandlungsvariante, weder ärztlicherseits noch durch Vereine. Bitte stimmen Sie für den Gesetzentwurf der Kollegen Brand/Griese.

Herzlichen Dank.

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