In der EKG-Funktionsabteilung eines Krankenhauses arbeitende Krankenpflegerin ist nicht Pflichtmitglied der Landespflegekammer

Pressemitteilung Nr. 10/2018

Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenpflegerin, ist seit der Gründung der Landespflegekammer im September 2015 deren Mitglied und entrichtet Mitgliedsbeiträge. Sie arbeitet bei einem Unternehmen, das im Geschäftsfeld Krankenhäuser und Hospize tätig ist. Im Juli 2017 forderte sie von der Landespflegekammer eine Rückerstattung von Beiträgen, die sie für 2017 im Voraus geleistet hatte, und machte geltend, sie sei im Jahr 2017 von Januar bis Juni mit 50 % und im Juli und August mit nur noch 15 % ihrer Arbeitsleistung in der Pflege tätig gewesen. Ab September werde sie nur noch im medizinisch-technischen Dienst als medizinische Fachangestellte in der EKG-Funktionsabteilung ihres Arbeitsgebers eingesetzt. Gleichwohl lehnte die Landespflegekammer den Antrag ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass sie kein Mitglied der Landespflegekammer ist.

Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, sei in ihrer aktuellen Funktion unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften des Heilberufsgesetzes und der Hauptsatzung der Landespflegekammer nicht deren Pflichtmitglied. Zwar spielten bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle, die auch Teil ihrer Ausbildung zur examinierten Krankenpflegerin gewesen seien. Ihre jetzige Tätigkeit weise allerdings keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an einem pflegespezifischen Bezug fehle. Ausweislich der Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers gehörten zu den Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten in der EKG-Funktionsabteilung das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs, Langzeitblutdruckmessungen, Bodyplethismographien, Schlaf-Apnoe-Screenings sowie Schrittmacherkontrollen. Diese Arbeiten hätten einen diagnostischen und keinen auf den Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt.

Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. März 2018, 5 K 1084/17.KO)

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