Nachtzuschläge werden endlich Pflicht

Dieses Urteil wird sicherlich die Runde machen, denn nun sind Nachtzuschläge für tarifgebundene Pflicht erklärt geworden. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf den Pflegebereich haben. Bleibt abzuwarten, wann auch unser Bereich davon profitiert. Insbesondere sind die Dauernachtwachen jetzt eindeutig besser gestellt worden, deren Zuschläge oft nicht gezahlt wurden.

Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf Zuschläge. Für alle Branchen, in denen tarifvertragliche Regeln dazu fehlen, hat nun das Bundesarbeitsgericht klargestellt: In der Regel muss der Zuschlag bei 25 Prozent liegen – für Dauernachtarbeit sind es sogar 30 Prozent.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zur Nachtarbeit klargestellt, dass Arbeitgeber für regelmäßige Nachtdienste einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent bezahlen müssen, falls tarifvertragliche Regelungen fehlen. Betroffene Arbeitnehmer haben demnach für Einsätze zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Anspruch auf einen „angemessenen Nachtzuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage“.

In der Regel sei dabei ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen, entschied das Gericht. Bei Dauernachtarbeit erhöhe sich dieser Anspruch auf 30 Prozent.

Die Erfurter Richter betonten, dass im Einzelfall auch eine Verringerung des Nachtarbeitszuschlags in Betracht komme, beispielsweise wenn die Belastung durch die Nachtarbeit etwa in Form von Bereitschaftsdiensten spürbar geringer ausfalle. Besondere Belastungen könnten dagegen zu höheren Zuschlägen führen. Offen ließen die Arbeitsrichter, inwieweit Tarifverträge diese angemessenen Zuschläge unterschreiten dürfen.

Lkw-Fahrer bekommt Recht

Im konkreten Fall gaben die Richter einem Lkw-Fahrer Recht, der nachts Pakete transportiert. Sein Arbeitgeber hatte ihm nur einen Zuschlag von zunächst etwa elf Prozent und später von maximal 20 Prozent für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr gewährt. Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Kläger nun einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent zu.

Aktenzeichen: 10 AZR 423/14

Quelle Tagesschau.de

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