Der Mindestlohn in der Pflege steigt weiter an, kleine aber wichtige Schritte, um den Beruf langsam wieder attraktiv zu machen. Die Erhöhungen lassen sicher keinen vor Freude in die Luft springen, denn die Mindestgrenze sorgt lediglich dafür, dass darunter nichts mehr geht. In einem Zusatz von ETL wird differenziert dargestellt, dass auch Nachforderungen seitens der Arbeitnehmer eingefordert werden können. Neben der Mindestgrenze werden leider aber die Lohnnebeneinnahmen, wie Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst usw ausgespart. Hier laufen aktuell weitere Verhandlungen, die diese Bereiche einschließen sollen. Zumindest sind die Steigerungen für die nächsten Jahre beschlossene Sache. Nun werden aber auch einklagbare Auszahlungsfristen festgelegt, somit eine Verbindlichkeit für die Arbeitnehmer hergestellt.

Tabelle der ETL Gruppe

Bericht der Bundesregierung zu diesem Thema:

Mindestlöhne in der Pflege steigen

Der Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte. Eine entsprechende Verordnung hat das Kabinett passiert.

Mit der Verordnung gelten für alle Pflegebetriebe und ihre Beschäftigten die bereits im April von der Pflegekommission ausgehandelten Lohnuntergrenzen: das sind 10,20 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern, 9,50 Euro in den neuen Bundesländern. Sie gelten auch für ausländische Pflegeunternehmen, die ihre Arbeitskräfte nach Deutschland entsenden. Die Pflegemindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. In den kommenden Jahren werden die Pflege-Mindestlöhne steigen:

von/bis

Mindestlohn West

Mindestlohn Ost

Mindestlohn Berlin

01.11.17 bis 31.12.17 10,20 € 9,50 € 10,20 €
01.01.18 bis 31.12.18 10,55 € 10,05 € 10,55 €
01.01.19 bis 31.12.19 11,05 € 10,55 € 11,05 €
01.01.20 bis 30.04.20 11,35 € 10,85 € 11,35 €

Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Erlassen wird sie von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles. Die Verordnung tritt zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020. Mit der Verordnung gelten diese Mindestlöhne für alle Pflegebetriebe und deren Arbeitnehmer – ambulant wie stationär. Die dritte Verordnung schließt an die zweite Mindestlohn-Verordnung an, die nur noch bis Ende Oktober 2017 gilt. In Privathaushalten gelten diese Mindestlöhne nicht. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.

Vorschlag der Paritätischen Kommission

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Mindestentgelte für die Pflegebetriebe, den Pflege-Mindestlohn, fest und erlässt eine entsprechende Verordnung. Grundlage ist der Vorschlag einer Kommission, der Pflegemindestlohn-Kommission. Ihr gehören neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an. Die Kommission ist paritätisch besetzt, das heißt: Genauso viele Mitglieder vertreten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Pflege-Mindestlohn: Anerkennung für eine wichtige Tätigkeit

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Er liegt derzeit bei 8,84 Euro. In der Altenpflege gilt bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn. Er galt zunächst nur für stationäre Einrichtungen. Seit 1. Januar 2015 gilt er auch für die ambulante Krankenpflege. Der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Pflege-Mindestlohn unterstreicht die Bedeutung der Pflege. Für eine gute Pflege braucht es gute Arbeitskräfte. Die lassen sich nur gewinnen, wenn neben der gesellschaftlichen Anerkennung die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung stimmen.

Mindestlohn ist Untergrenze

Mindestlöhne sind nur eine Grenze nach unten. Wer gut ausgebildete Fachkräfte sucht, muss mehr bieten als den Mindestlohn. Denn Pflegekräfte sind gefragt. Der Mangel an Fachkräften ist hoch. Angestellte Pflegefachkräfte werden in der Regel höher vergütet, beispielsweise nach Tarifvertrag. Die Höhe tariflicher Entgelte vereinbaren die Tarifvertragsparteien. In welche Entgeltgruppe die einzelne Pflegekraft dann eingestuft wird, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa dem konkreten Aufgabengebiet, der Qualifikation und Leitungsverantwortung. Zudem fallen in der Pflege oft Zulagen durch Schichtdienste an.

 

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