Wer finanziert was bei der Betreuung ?

Der aktuelle Begriff der Betreuung ist nach §45b SGB XI  geregelt. Sie werden, sofern Sie Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen immer wieder mit diesem Paragraphen konfrontiert werden. Doch was verbirgt sich dahinter und wie bekommen Sie etwas mehr Transparenz über das, was Ihnen vielleicht zusteht ?

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Einen Anspruch haben alle Menschen, die einen anerkannten Pflegegrad haben, unabhängig davon, ob sie in Pflegegrad 1, 2, 3 4 oder 5 eingestuft worden sind. Die Betreuungsleistung umfasst monatlich 125,00.- Euro und werden, sofern nicht aufgebraucht, bei der Krankenkasse angespart. Der so aufgesparte Betrag kann bis zum Folgejahr , bis max 30.06. nachträglich abgerufen werden, so dass sich durch mehrere Hundert, bis tausende Euro ansammeln. Diese Beträge können sie sofort aufbrauchen.

Was mache ich nun mit dem Anspruch ?

sie als Pflegeempfänger können sich das Geld nicht auszahlen lassen ! Die Kassen stellen Ihnen das Geld zur Verfügung, damit sie sich Entlastung von außen holen können. Sie können nun den Pflegedienst beauftragen, der sich um sie kümmert und direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Hier können Sie uns gern ansprechen, denn unser Betreuungsdienst ist auf diese Einsätze spezialisiert. Neben diesen Möglichkeiten, besteht grundsätzlich auch die Wahl eine Person für sich zu beauftragen, der über diese Gelder Entlastung schaffen kann, auch in diesem Fall rechnet die Person mit den Pflegekassen direkt ab.

Sollten Sie die Leistungen nicht in Anspruch nehmen, spart die Kasse für Sie die Gelder für sie an ! in einem jährlichen Turnus, verfällt dann das angesparte und Ihre Kasse beginnt von neuen für Sie zu sparen. Sie können also die vorangegangenen Gelder mit für sich nutzen, wenn sie bisher keine Betreuung hatten.

Lassen Sie sich von uns beraten und finden Sie den individuellen Weg, für sich und Angehörige Entlastung zu schaffen. Es lohnt sich ! Vorab können Sie gern einmal schauen, was wir für sie und ihre Angehörigen tun können in unserem Bereich Betreuung.