Arbeitsrecht, was muss ich leisten, was darf ich verlangen. Aufgrund der vielen Nachfragen, werden wir in der nächsten Zeit wichtige Aspekte des Arbeitsrecht hier zusammenfassen. Wichtig ist, dass die Pflege nicht immer alles so hinnehmen muss, wie es gesagt wird. Wir hoffen mit unserem Beitrag zu besseren Arbeitsbedingungen zu verhelfen.

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

Konkretisierung der Vergütung von Bereitschaftsdiensten in der Pflege (Quelle ETL)

Wir hatten bereits über die künftigen Mindestlöhne in der Pflegebranche informiert und auch darüber geschrieben, das der Kreis der Berechtigten auf Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte erweitert werden wird.

Mindestentgelt für Wegezeiten

Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, deren Entwurf am 26.09.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, stellt klar, dass das Mindestentgelt auch für Wegezeiten zwischen mehreren Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zu zahlen ist.

Mindestentgelt für Bereitschaftsdienstzeiten?

Welches Mindestentgelt für Zeiten des Bereitschaftsdienstes fällig, wird ist nunmehr auch eindeutig geregelt. Bereitschaftsdienste im Sinne der erwähnten Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen.

Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer einzelvertraglichen und schriftlichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem jeweils maßgeblichen Mindestentgelt zu vergüten.

Was ist mit Rufbereitschaft?

Ferner wird im Entwurf der 2. Verordnung klargestellt, dass Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst werden. Rufbereitschaft im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. Im Falle einer Arbeitsaufnahme ist die geleistete Arbeitszeit mindestens in Höhe des maßgeblichen Mindestentgelts zu vergüten.

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